Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio tis Epikrateias – Griechenland. Vorabentscheidungsersuchen. Achte Richtlinie 84/253/EWG. Artikel 11 und 15. Zulassung der mit der Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen. Möglichkeit, Personen zuzulassen, die keine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben. Voraussetzungen für die Zulassung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
Beteiligte
Panagiotis Markopoulos u. a |
Tenor
1. Artikel 15 der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen ermächtigt alle Mitgliedstaaten, die Personen zuzulassen, die die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, d. h. diejenigen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Pflichtprüfung der Unterlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 berechtigt sind und diese Pflichtprüfung bis zu dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt durchgeführt haben, ohne diese Personen zur vorherigen Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verpflichten.
Dieser Artikel 15 hindert einen Mitgliedstaat jedoch daran, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, der auf keinen Fall nach dem 1. Januar 1990 liegen darf, Gebrauch zu machen.
2. Artikel 11 der Achten Richtlinie 84/253 ermächtigt einen Aufnahmemitgliedstaat, bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Berufsangehörige zur Ausübung der Tätigkeit der Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen zuzulassen, ohne von ihnen die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß der Richtlinie deren Befähigungen als denjenigen gleichwertig erachten, die nach dem Recht ihres Staates verlangt werden.
Tatbestand
In der Rechtssache C-255/01
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
vorgelegt vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 12. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2001, in dem Verfahren
Panagiotis Markopoulos u. a.
gegen
Ypourgos Anaptyxis,
Soma Orkoton Elegkton,
Streithelfer:
Georgios Samothrakis u. a.
und
Christos Panagiotidis,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Markopoulos u. a., vertreten durch N. Alivizatos, E. Kiousopoulou, G. Dellis und K. Giannakopoulos, Dikigoroi,
- der Soma Orkoton Elegkton, vertreten durch A. Kalogeras, Dikigoros,
- von Herrn Samothrakis u. a., vertreten durch C. Politis und N. Skandamis, Dikigoroi,
- von Herrn Panagiotidis, vertreten durch M. Bachas, Dikigoros,
- der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna und S. Spyropoulos als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und C. Schmidt als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
1. April 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 11 und 15 der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126, S. 20) (im Folgenden: Achte Richtlinie).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Markopoulos u. a. auf der einen und dem Minister für Entwicklung und dem Soma Orkoton Elegkton (Kammer der Vereidigten Revisoren) auf der anderen Seite, dem Herr Samothrakis u. a. und Herr Panagiotidis als Streithelfer beigetreten sind und in dem es um eine Entscheidung dieser Kammer geht, 60 Bewerber, zu denen die Streithelfer des Ausgangsverfahrens gehören, in ihr Register aufzunehmen, ohne von ihnen die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung, wie sie in Artikel 4 der Achten Richtlinie vorgesehen ist, zu verlangen.
3. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof in erster Linie darum, den Umfang der in Artikel 15 der Achten Richtlinie vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats zu klären, bestimmte Gruppen von Personen zur Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen zuzulassen, ohne dass diese eine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben. Ferner möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei Personen, die die Zulassung bereits in einem anderen Mitgliedstaat erlangt haben, die Befreiung vo...