Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Parallelhandel. Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel. Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung. Chargennummer

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Art. 52; Verordnung (EU) Nr. 547/2011; Verordnung (EU) Nr. 547/2011 Anhang I Nr. 1 Buchst. b, f.

 

Beteiligte

Syngenta Agro

Syngenta Agro GmbH

Agro Trade Handelsgesellschaft mbH

 

Tenor

1.Art. 1 und Anhang I Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel

sind dahin auszulegen, dass

ein Importeur, der ein Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage einer Genehmigung für den Parallelhandel in einen Mitgliedstaat einführt, auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat durch seinen eigenen Namen und seine eigene Anschrift ersetzen darf.

2.Art. 1 und Anhang I Nr. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 547/2011

sind dahin auszulegen, dass

ein Importeur, der ein Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage einer Genehmigung für den Parallelhandel in einen Mitgliedstaat einführt, verpflichtet ist, auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels die vom Hersteller ursprünglich vergebene Chargennummer der betreffenden Formulierung anzugeben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-830/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) mit Beschluss vom 9. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2021, in dem Verfahren

Syngenta Agro GmbH

gegen

Agro Trade Handelsgesellschaft mbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter N. Piçarra, M. Safjan, N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der Syngenta Agro GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte P. Gey und H.-G. Kamann,
  • –        der Agro Trade Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. P. Koof,
  • –        der griechischen Regierung, vertreten durch V. Karra, K. Konsta und E. Leftheriotou als Bevollmächtigte,
  • –        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Collabolletta, Avvocato dello Stato,
  • –        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und V.-S. Strasser als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und M. Ter Haar als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. April 2023

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 und Anhang I Nr. 1 Buchst. b und f der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. 2011, L 155, S. 176).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Syngenta Agro GmbH und der Agro Trade Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Agro Trade) über das Verbot des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 8, 9 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) wird ausgeführt:

„(8)      Mit dieser Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Gemeinschaft sichergestellt werden. …

(9)      Um die aufgrund des unterschiedlichen Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten möglicherweise bestehenden Handelshemmnisse bei Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu beseitigen, sollten in dieser Verordnung ferner harmonisierte Regelungen für die Genehmigung von Wirkstoffen und für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Regelungen über die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen sowie über den Parallelhandel festgelegt werden. Zweck dieser Verordnung ist es somit, den freien Verkehr der entsprechenden Produkte und die Verfügbarkeit dieser Produkte in den Mitgliedstaaten zu verbessern.

(31)      Für den Fall, dass identische Pflanzenschutzmittel in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen wurden, sollte in dieser Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel vorgesehen werden, um den Handel mit solchen Produkten zw...

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