Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Gültigkeit. Richtlinie 2009/30/EG. Art. 1 Abs. 8. Richtlinie 98/70/EG. Art. 8a. Luftverschmutzung. Kraftstoffe. Verwendung von metallischen Zusätzen in Kraftstoffen. Grenzwert für Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl (MMT). Kennzeichnung. Folgenabschätzung. Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Vorsorgeprinzip. Verhältnismäßigkeit. Gleichbehandlung. Rechtssicherheit. Zulässigkeit

 

Beteiligte

Afton Chemical Limited

Secretary of State for Transport

 

Tenor

Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, soweit mit ihm ein neuer Art. 8a Abs. 2 und 4 bis 6 in die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates eingefügt wird, beeinträchtigen könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 2. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 26. August 2009, in dem Verfahren

Afton Chemical Limited

gegen

Secretary of State for Transport

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Afton Chemical Limited, vertreten durch J. Stratford und R. Blakeley, Barristers, und J. Flynn, QC, im Auftrag von M. Lohn, Solicitor,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Moore und M. Simm als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch I. Anagnostopoulou und R. Kaškina als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Alcover San Pedro, E. White und D. Kukovec als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Mai 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140, S. 88), soweit mit ihm ein neuer Art. 8a Abs. 2 und 4 bis 6 in die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350, S. 58) eingefügt wird.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Antrags der Afton Chemical Limited (im Folgenden: Afton) vom 2. Juli 2009 auf Zulassung ihrer Klage auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit („judicial review”) der „Absicht und/oder Verpflichtung” der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Richtlinie 2009/30 umzusetzen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Der 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/30 lautet:

„Die Verwendung besonderer metallischer Zusätze, vor allem die Verwendung von Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl [im Folgenden: MMT] könnte die menschliche Gesundheit gefährden und könnte Kraftfahrzeugmotoren und Geräte zur Emissionskontrolle schädigen. Viele Automobilhersteller raten von der Verwendung von Kraftstoffen ab, die mit metallischen Zusätzen versetzt sind, und die Verwendung derartiger Kraftstoffe kann ein Erlöschen der Herstellergarantie für diese Fahrzeuge nach sich ziehen. Daher ist es zweckmäßig, die Auswirkungen der Verwendung des MMT unter Anhörung aller Beteiligten stetig zu überprüfen. Bis auf weiteres ist es notwendig, Maßnahmen zu treffen, um mögliche Schäden zu beschränken. Daher sollte für die Verwendung von MMT in Kraftstoffen eine Obergrenze festgesetzt werden, die auf dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft beruht. Dieser Grenzwert sollte nur angehoben werden, wenn der Nachweis dafür erbracht ...

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