Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Art. 49 EG. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit. Betrieb von Glücksspielen über das Internet
Beteiligte
Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International |
Liga Portuguesa de Futebol Profissional |
Bwin International Ltd, vormals Baw International Ltd |
Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa |
Tenor
Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie die Bwin International Ltd, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal) mit Entscheidung vom 26. Januar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2007, in dem Verfahren
Liga Portuguesa de Futebol Profissional,
Bwin International Ltd, vormals Baw International Ltd,
gegen
Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts, der Richter A. Tizzano und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), J. Klučka und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie des Richters J.-J. Kasel,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek und B. Fülöp, Verwaltungsräte,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Liga Portuguesa de Futebol Profissional und der Bwin International Ltd, vertreten durch E. Serra Jorge, advogado, sowie durch Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann und A. Gutermuth,
- des Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, vertreten durch V. Rodrigues Feliciano, procurador-adjunto,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. L. Duarte und A. Matos Barros als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck, advocaat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Liisberg als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
- der griechischen Regierung, vertreten durch N. Dafniou, O. Patsopoulou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der slowenischen Regierung, vertreten durch T. Mihelic als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch P. Wennerås und J. A. Dalbakk als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und M. Afonso als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Liga Portuguesa de Futebol Profissional (im Folgenden: Liga) und der Bwin International Ltd (im Folgenden: Bwin), vormals Baw International Ltd, einerseits und dem Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (im Folgenden: Santa Casa) andererseits wegen Geldbußen, die von der Direktion des Letztgenannten gegen die Erstgenannten mit der Begründung verhängt wurden, dass sie gegen die portugiesischen Rechtsvorschriften verstoßen hätten, die für das Anbieten bestimmter Glücksspiele über das Internet gälten.
Rechtlicher Rahmen
Die Regelung der Glücksspiele in Portugal
Rz. 3
In Portugal unterliegen die Glücksspiele allgemein einem grundsätzlichen Verbot, wobei sich der Staat die Möglichkeit vorbehalten hat, nach einer Regelung, die er für die geeignetste hält, den Betrieb eines oder mehrerer Spiele unmittelbar durch eine staatliche Einrichtung oder durch eine staatlich kontrollierte Einrichtung zu genehmigen oder für den Betrieb solcher Spiele Konzessionen im Wege von Ausschreibungen gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetzbuch an private, mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht handelnde Einrichtungen zu vergeben.
Rz. 4
Die Glücksspiele in Form von Lotterien, Lottospielen und Sportwetten werden in Portugal als „soziale Spiele” (jogos sociais) bezeichnet. Ihr Betrieb ist in der Regel Santa Casa übertragen.
Rz. 5
Jedes von Santa C...