Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß Italiens gegen die Verpflichtung aus der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Mitteilung über die Umsetzung der in der Richtlinie erlassenen Vorschriften

 

Normenkette

EGV Art. 226

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, nicht erlassen und/oder es unterlassen hat, die Kommission davon zu unterrichten.

2.

Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens am 23. November 1996 nachzukommen, oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt zu vergewissern, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen, wobei die Mitgliedstaaten gehalten sind, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, daß die von der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden, und haben die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.

3.

Aus den Akten geht hervor, daß die Italienische Republik der Kommission die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

4.

Da die Kommission über keine weiteren Informationen verfügte, aus denen sich ergeben hätte, daß die Italienische Republik die dafür erforderlichen Vorschriften erlassen hätte, leitete sie das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren ein und forderte die italienische Regierung mit Schreiben vom 30. Mai 1997 auf, sich binnen zwei Monaten zu der ihr zur Last gelegten Vertragsverletzung zu äußern.

5.

Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 übermittelte die italienische Regierung der Kommission ihre Erklärungen, aus denen hervorging, daß die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung seien.

6.

Nachdem die Kommission keine Mitteilung über die getroffenen Maßnahmen erhalten hatte, richtete sie mit Schreiben vom 24. Juni 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik.

7.

Im Laufe einer in Rom am 15. und am 16. Oktober 1998 von den Dienststellen der Kommission veranstalteten Besprechung machten die italienischen Verwaltungsstellen einige Angaben über die Vorarbeiten zur Umsetzung der Richtlinie.

8.

Nach Angabe der Kommission ist Artikel 46 des Entwurfs des Gesetzes Nr. 128, des am 24. April 1998 erlassenen und im Supplemento Ordinario der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 104 vom 7. Mai 1998 veröffentlichten Gemeinschaftsgesetzes 1995-1997, in dem auf die Richtlinie Bezug genommen wurde, mit der Folge zurückgezogen worden, daß die Richtlinie im endgültigen Wortlaut dieses Gesetzes nicht mehr genannt wird. Die italienische Verwaltung hat es vorgezogen, eine Verweisung auf die Richtlinie in einen anderen die Arbeitszeitgestaltung betreffenden Gesetzentwurf aufzunehmen.

9.

In der Folge wurden der Kommission zusätzliche Informationen über den Stand des Verfahrens zur Umsetzung der Richtlinie in der italienischen innerstaatlichen Rechtsordnung übermittelt. Es wurde jedoch keine zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mitgeteilt.

10.

Die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben.

11.

Die Italienische Republik macht zwar geltend, das nationale Recht stehe bereits im Einklang mit einigen Vorschriften der Richtlinie und die Sozialpartner hätten am 11. November 1997 eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung der Richtlinie paraphiert, die im Sektor der Produktion allgemein angewendet werde, bestreitet aber die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht und trägt vor, derErlaß der Regelung, die die vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherstellen werde, sei im Gange.

12.

Da die vollständige Umsetzung der Richtlinie innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

13.

Demzufolge ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie n...

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