Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Richtlinie 97/7/EG. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung. Begriff. Automietverträge
Beteiligte
Tenor
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist in dem Sinne auszulegen, dass der Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung” Automietverträge umfasst.
Tatbestand
In der Rechtssache C-336/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 21. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2003, in dem Verfahren
easyCar (UK) Ltd
gegen
Office of Fair Trading
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann und M. Ilešic (Berichterstatter),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der easyCar (UK) Ltd, vertreten durch D. Anderson, QC, K. Bacon, Barrister, und D. Burnside, Solicitor,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte, unterstützt durch M. Hoskins, Barrister,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten,
- der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. November 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft easyCar (UK) Ltd (im Folgenden: Gesellschaft easyCar) und dem Office of Fair Trading (im Folgenden: OFT) über die Bestimmungen und Bedingungen der von der Gesellschaft easyCar angebotenen und abgeschlossenen Automietverträge.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Gegenstand der Richtlinie ist nach ihrem Artikel 1 die Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.
4
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie gelten die Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht für „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen …”.
5
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie sieht für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz ein Widerrufsrecht für den Verbraucher vor. Nach Absatz 2 dieses Artikels hat der Lieferer, wenn das Widerrufsrecht ausgeübt wird, die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, abzüglich der Kosten der Rücksendung der Waren, kostenlos zu erstatten.
Nationales Recht
6
Die Richtlinie wurde durch die Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000 (im Folgenden: nationales Gesetz) in die Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs umgesetzt.
7
Die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie wurde durch Regulation 6 Absatz 2 des nationalen Gesetzes umgesetzt.
8
Das Widerrufsrecht nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie wurde durch Regulation 10 des nationalen Gesetzes umgesetzt, und die Erstattungspflicht nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie wurde in Regulation 14 des nationalen Gesetzes aufgenommen.
9
Nach Regulation 27 des nationalen Gesetzes kann das OFT den Erlass einer Anordnung gegen jeden beantragen, der seiner Ansicht nach gegen dieses Gesetz verstößt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10
Die Gesellschaft easyCar vermietet Autos ohne Fahrer. Sie übt diese Tätigkeit im Vereinigten Königreich und in mehreren anderen Mitgliedstaaten aus. Die Kunden dieser Gesellschaft können die zur Vermietung angebotenen Autos nur über das Internet buchen. Nach den Bestimmungen und Bedingungen des von der Gesellschaft easyCar angebotenen und abgeschlossenen Automietvertrags kann der Verbraucher geleistete Zahlungen nicht erstattet erhalten, wenn der Vertrag aufgelöst wird, außer aufgrund von „von ihm nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen wie schwerer, zu Fahruntüchtigkeit führender Erkrankung des Fahrers, von Naturkatastrophen …, von Handlunge...