Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration. Entscheidung des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission für die Einstufung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Antrag auf Überprüfung. Fehlen einer Verwaltungsbeschwerde. Zusammenspiel zwischen dem Antrag auf Überprüfung und der Verwaltungsbeschwerde. Versagung der KMU-Eigenschaft trotz formaler Erfüllung der Kriterien der Empfehlung 2003/361. Rechtssicherheit. Berechtigtes Vertrauen. Nachteile, denen KMU in der Regel ausgesetzt sind. Fehlen
Normenkette
Empfehlung 2003/361/EG; Verordnung (EG) Nr. 58/2003 Art. 22; Beschluss 2012/838/EU; Beschluss 2012/838/EU
Beteiligte
Ertico – ITS Europe/ Kommission |
European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.
3. Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juli 2019,
European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: M. Wellinger und K. T’Syen, avocats,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, O. Serdula und J. Očková als Bevollmächtigte,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und A. Kyratsou als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2019, Ertico – ITS Europe/Kommission (T-604/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:348), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die Entscheidung vom 18. August 2015 (im Folgenden: streitige Entscheidung) des in Abschnitt 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (ABl. 2012, L 359, S. 45), vorgesehenen Validierungsgremiums (im Folgenden: Validierungsgremium) für nichtig zu erklären, soweit dieses Gremium zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechtsmittelführerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) (im Folgenden: KMU-Empfehlung) eingestuft werden konnte.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 58/2003
Rz. 2
Art. 22 („Kontrolle der Rechtmäßigkeit”) der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), lautet:
„(1) Gegen jede Handlung einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügt, kann von jeder anderen unmittelbar und individuell betroffenen Person oder von einem Mitgliedstaat bei der [Europäischen] Kommission Beschwerde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Handlung erhoben werden.
Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem die betroffene Person oder der betroffene Mitgliedstaat Kenntnis von der angefochtenen Handlung erhalten hat, bei der Kommission eingehen.
Nachdem die Kommission von den Argumenten der betroffenen Pers...