Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Naturschutz. Wildlebende Tiere und Pflanzen. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Meeresschildkröte Caretta caretta. Schutz der Meeresschildkröten in der Bucht von Kyparissia. Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ‚Dünen von Kyparissia’. Artenschutz

 

Normenkette

Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 2-3, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, d

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Europäische Kommission

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

  • die Errichtung von Häusern in Agiannaki (Griechenland) im Jahr 2010, die nicht ausreichend beschränkte Nutzung weiterer Häuser in Agiannaki aus dem Jahr 2006 und die Aufnahme von Bauarbeiten für 50 Wohneinheiten zwischen Agiannaki und Elaia (Griechenland) geduldet und die Errichtung von drei Ferienhäusern in Vounaki (Griechenland) im Jahr 2012 genehmigt hat;
  • die Entwicklung von Zufahrtsinfrastrukturen zum Strand im Gebiet von Kyparissia (Griechenland), nämlich die Eröffnung von fünf neuen Straßen zum Strand von Agiannaki und die Beschichtung bestimmter bestehender Zufahrten und Straßen mit Bitumen, geduldet hat;
  • keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung des Verbots wilden Campens in der Nähe des Strandes von Kalo Nero (Griechenland) und in Elaia sicherzustellen;
  • nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Betrieb der zwischen Elaia und Kalo Nero auf den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta befindlichen Bars zu beschränken, und nicht sichergestellt hat, dass die Schildkröten durch die von diesen Bars verursachten Immissionen nicht gestört werden;
  • nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um im Gebiet von Kyparissia das Vorhandensein von Mobiliar und verschiedenen Anlagen auf den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta zu reduzieren, und den Bau einer Plattform in der Nähe des Hotels Messina Mare genehmigt hat;
  • nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Lichtverunreinigung der Fortpflanzungsstrände der Meeresschildkröten Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia hinreichend zu beschränken, und
  • nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Fischereiaktivitäten vor den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia ausreichend zu begrenzen.

2. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 verstoßen, dass sie für im Jahr 2010 in Agiannaki errichtete Häuser, für drei Ferienhäuser in Vounaki im Jahr 2012 und für die Errichtung einer Plattform in der Nähe des Hotels Messina Mare Genehmigungen erteilt hat.

3. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 92/43 verstoßen, dass sie

  • keinen vollständigen, kohärenten und strengen Rahmen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia erlassen hat,
  • nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen konkreten Maßnahmen ergriffen hat, um die absichtliche Störung der Meeresschildkröte Caretta caretta während ihrer Fortpflanzungszeit zu vermeiden, und
  • nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um das Verbot der Beschädigung oder der Vernichtung der Fortpflanzungsstätten dieser Art durchzusetzen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Europäische Kommission und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 11. November 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Patakia und C. Hermes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Februar 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie

  • die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 200...

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