Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Abfallbewirtschaftung. Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird. Nichtdurchführung. Finanzielle Sanktionen. Zwangsgeld. Pauschalbetrag

 

Normenkette

Richtlinie 2006/12/EG; AEUV Art. 260 Abs. 2; Richtlinie 1999/31/EG; Richtlinie 91/689/EWG

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Europäische Kommission

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.

2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union” ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543). Dieser Betrag wird entsprechend den drei von der Kommission geltend gemachten Rügen in drei Teile geteilt, wobei auf die erste Rüge 10 % des Gesamtbetrags des Zwangsgelds, nämlich 3 000 Euro, und auf die zweite Rüge 45 % dieses Betrags, nämlich 13 500 Euro entfallen, ebenso wie auf die dritte Rüge; hinsichtlich dieser, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der sogenannten „Altabfälle” betreffenden Rüge erfolgt eine halbjährliche Reduzierung im Verhältnis zum Umfang des Volumens dieser Abfälle, das unionsrechtskonform bewirtschaftet wird, wobei diese Reduzierung auf 50 % des dieser Rüge entsprechenden Zwangsgeldbetrags, also 6 750 Euro begrenzt wird.

3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union” einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Mio. Euro zu zahlen.

4. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 18. Dezember 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Patakia, E. Sanfrutos Cano und D. Loma-Osorio Lerena als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

  • festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben;
  • die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 72 864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), zu zahlen;
  • die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 8 096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;
  • der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 75/442/EWG

Rz. 2

Wesentliche Zielsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. 1975, L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. 1991, L 78, S. 32, im Folgenden: Richtlinie 75/442) war der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen.

Rz. 3

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 lautete:

„D...

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