Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Dumping. Ausweitung des auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China eingeführten Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Einfuhren. Umsetzung des Urteils vom 3. Juli 2019, Eurobolt (C-644/17, EU:C:2019:555). Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls. Gültigkeit
Normenkette
Durchführungsverordnung (EU) 2020/611
Beteiligte
Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group |
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.Die Eurobolt BV, die Fabory Nederland BV und die ASF Fischer BV tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
Tatbestand
In der Rechtssache C-517/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. August 2022,
Eurobolt BVmit Sitz in ’s-Heerenberg (Niederlande),
Fabory Nederland BVmit Sitz in Tilburg (Niederlande),
ASF Fischer BVmit Sitz in Lelystad (Niederlande),
vertreten durch B. Natens und A. Willems, Advocaten,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Stafa Group BVmit Sitz in Maarheeze (Niederlande),
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Bruti Liberati, G. Luengo und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2023,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Eurobolt BV, die Fabory Nederland BV und die ASF Fischer BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Mai 2022, Eurobolt u. a./Kommission (T-479/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:304), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 der Kommission vom 30. April 2020 zur Wiedereinführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2020, L 141, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Rz. 2
Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) lautet:
„Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:
a) zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
b) schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,
c) Irrtum der zuständigen Behörden,
d) Billigkeit.“
Verordnungen (EG) Nr.384/96, (EG) Nr.1225/2009 und (EU) 2016/1036
Rz. 3
Der fragliche Sachverhalt und die fraglichen Rechtsakte betrafen einen Zeitraum, in dem der Erlass von Antidumpingmaßnahmen in der Union nacheinander zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. 2005, L 340, S. 17) geänderten Fassung, sodann durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1225/2009) und schließlich durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) geregelt wurde.
Rz. 4
Vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 37/2014 sah Art. 15 („Konsultationen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 vor:
„(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der [Europäischen] Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und ...