Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Besondere Schutzgebiete. Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet. Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ein derartiges Projekt das betroffene Gebiet als solches beeinträchtigt. Gebiet von Lough Corrib. Straßenbauprojekt N6 einer Umgehung der Stadt Galway

 

Normenkette

Richtlinie 92/43/EWG Art. 6

 

Beteiligte

Sweetman u.a

Attorney General

Ireland

Peter Sweetman

Minister for the Environment, Heritage and Local Government

An Bord Pleanála

 

Tenor

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, das Gebiet als solches beeinträchtigen, wenn sie geeignet sind, die dauerhafte Bewahrung der grundlegenden Eigenschaften des betreffenden Gebiets, die mit dem Vorkommen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, dessen Erhaltung die Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie rechtfertigte, zunichtezumachen. Bei dieser Beurteilung ist der Vorsorgegrundsatz anzuwenden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Irland) mit Entscheidung vom 13. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2011, in dem Verfahren

Peter Sweetman,

Ireland,

Attorney General,

Minister for the Environment, Heritage and Local Government

gegen

An Bord Pleanála,

Beteiligte:

Galway County Council,

Galway City Council,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Sweetman, vertreten durch B. Harrington, Solicitor, und R. Lyons, SC,
  • von Irland, des Attorney General und des Minister for the Environment, Heritage and Local Government, vertreten durch D. O'Hagan und G. Simons als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, BL,
  • von An Bord Pleanála, vertreten durch A. Doyle und O. Doyle, Solicitors, sowie N. Butler, SC,
  • des Galway County Council und des Galway City Council, vertreten durch V. Raine und A. Casey als Bevollmächtigte im Beistand von E. Keane, SC, und B. Kennedy, BL,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch G. Karipsiades als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von K. Smith, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Petrova und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. November 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Sweetman, Irland, dem Attorney General und dem Minister for the Environment, Heritage and Local Government (Minister für Umwelt, Natur- und Kulturerbe und örtliche Selbstverwaltung) einerseits und An Bord Pleanála (im Folgenden: An Bord), unterstützt durch den Galway County Council und den Galway City Council, andererseits über die Entscheidung von An Bord, das Straßenbauprojekt N6 einer Umgehung der Stadt Galway zu genehmigen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der dritte Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie lautet:

„Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.”

Rz. 4

In Art. 1 Buchst. d, e, k und l dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

d) ‚Prioritäre natürliche Lebensraumtypen’: die in dem in Artikel 2 genannten Gebiet vom Verschwinden bedrohten natürlichen Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung dieser Lebensraumtypen im Verhältnis zu dem in Artikel 2 genannten Gebiet besondere Verantwortung zukommt; diese prioritären natürlichen Lebensraumtypen sind in Anhang I mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet;

e) ‚...

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