Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Ziele. Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten. Nationale Regelung, mit der übertragene und nicht verwendete Zertifikate besteuert werden
Normenkette
Richtlinie 2003/87/EG
Beteiligte
Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky |
Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty |
Tenor
Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die kostenlos zugeteilte Treibhausgasemissionszertifikate, die von den dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegenden Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden, mit 80 % ihres Werts besteuert.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei) mit Entscheidung vom 15. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2017, in dem Verfahren
PPC Power a.s.
gegen
Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky,
Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund sowie der Richter J.-C. Bonichot und E. Regan (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der PPC Power a.s., vertreten durch M. Škubla, advokát,
- der slowakischen Regierung, vertreten durch M. Kianička als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland, A. Tokár und A. C. Becker als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der PPC Power a.s. und dem Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty (Steuerverwaltung für bestimmte Steuerpflichtige, Slowakei) wegen der Vorauszahlung der Steuer auf kostenlos zugeteilte Treibhausgasemissionszertifikate, die nicht verwendet oder die übertragen wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 5 und 20 der Richtlinie 2003/87 lauten:
„(5) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, ihre Verpflichtungen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG [des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. 2002, L 130, S. 1)] gemeinsam zu erfüllen. Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten durch einen effizienten europäischen Markt für Treibhausgasemissionszertifikate effektiver und unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage erfüllt werden.
…
(20) Diese Richtlinie wird den Einsatz energieeffizienterer Technologien, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie, mit geringeren Emissionen je Produktionseinheit fördern, wogegen die zukünftige Richtlinie über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt speziell die Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie fördern wird.”
Rz. 4
Art. 1 „Gegenstand”) der Richtlinie 2003/87 bestimmt:
„Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (nachstehend ‚Gemeinschaftssystem’ genannt) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.”
Rz. 5
Art. 3 „Begriffsbestimmungen”) der Richtlinie 2003/87 sieht in seinem Buchst. f vor:
„[Der Ausdruck] ‚Betreiber’ [bezeichnet] eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist”.
Rz. 6
Art. 10 „Zuteilungsmethode”) der Richtlinie 2003/87 hat folgenden Wortlaut:
„Für den am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum teilen die Mitgliedstaaten mindestens 95 % der Zertifikate kostenlos zu. Für den am 1. Januar 2008 beginn...