Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Wettbewerb. Staatliche Beihilfen. Erlaubnis nur für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der den Bussen vorbehaltenen Spuren. Begriff ‚staatliche Beihilfe’ Staatliche Mittel. Wirtschaftlicher Vorteil. Selektiver Vorteil. Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

 

Normenkette

AEUV Art. 107 Abs. 1

 

Beteiligte

Eventech

The Queen

Eventech Ltd

Parking Adjudicator

 

Tenor

1. Der Umstand, dass es London-Taxis zur Schaffung eines sicheren und effizienten Beförderungssystems erlaubt ist, die auf den öffentlichen Straßen eingerichteten Busspuren während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, zu befahren, wohingegen Funkmietwagen dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die eine entsprechende Vorbestellung vorgenommen haben, untersagt ist, erscheint weder geeignet, einen Einsatz staatlicher Mittel zu bewirken, noch, den London-Taxis einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu gewähren; dies zu prüfen ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass es London-Taxis erlaubt ist, die auf den öffentlichen Straßen eingerichteten Busspuren während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, zu befahren, wohingegen Funkmietwagen dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die eine entsprechende Vorbestellung vorgenommen haben, untersagt ist, geeignet sein kann, im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 24. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2013, in dem Verfahren

The Queen, auf Antrag von

Eventech Ltd

gegen

Parking Adjudicator,

Beteiligte:

London Borough of Camden,

Transport for London

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Eventech Ltd, vertreten durch K. Bacon, Barrister, beauftragt durch J. Maitland-Walker, Solicitor,
  • von Transport for London, vertreten durch C. Moore als Bevollmächtigte im Beistand von M. Chamberlain, QC, und S. Love, Barrister,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Flynn und P.-J. Loewenthal als Bevollmächtigte,
  • der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. Lewis, C. Perrin und A. Steinarsdóttir als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eventech Ltd (im Folgenden: Eventech) und dem Parking Adjudicator über die Rechtmäßigkeit einer von Transport for London (im Folgenden: TfL) und den meisten London Boroughs (Londoner Stadtbezirke) angewandten Regelung, wonach London-Taxis („black cabs”) die meisten Busspuren Londons während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, befahren dürfen, wohingegen Funkmietwagen („minicabs”) dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die einen solchen Wagen vorbestellt haben, untersagt ist (im Folgenden: Busspurregelung).

Rechtlicher Rahmen

London-Taxis und Funkmietwagen

Rz. 3

In London wird die Beförderung in Personenfahrzeugen gegen Entgelt sowohl von London-Taxis als auch von Funkmietwagen erbracht. Diese Dienstleistungen werden von London Taxi and Private Hire, das zu TfL gehört, lizenziert. Die Lizenzen werden aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen und mit unterschiedlichen Auflagen erteilt, je nachdem ob es sich um London-Taxis oder Funkmietwagen handelt.

Rz. 4

Die Lizenzierung von London-Taxis erfolgt nach den Bestimmungen der London Cab Order 1934 (Verordnung von 1934 über Londoner Taxis). Diese Verordnung wurde aufgrund der Befugnis aus Section 6 des Metropolitan Carriage Act 1869 (Gesetz von 1869 über öffentliche Droschken in der Metropole) erlassen, nach dessen Section 8(2) ein Personenfuhrwerk in London nur dann „auf offener Straße zur Anmietung angeboten” werden darf, wenn es von einem Fahrer geführt wird, der von TfL nach Section 8 des Gesetzes von 1869 zugelassen worden ist.

Rz. 5

Infolgedessen darf nur ein nach der Verordnung von 1934...

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