Entscheidungsstichwort (Thema)

„Rechtsmittel. EGKS-Vertrag. Kartelle. Legierungszuschlag. Parallelverhalten. Herabsetzung der Geldbuße. Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens. Verteidigungsrechte”

 

Beteiligte

Acerinox / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox)

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98 (Acerinox/Kommission) wird aufgehoben, soweit es den von der Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) geltend gemachten Klagegrund, dass die Begründung für ihre angebliche Beteiligung an einem Kartell auf dem spanischen Markt unzulänglich sei, zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Nichtigkeitsklage der Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) wird, soweit sie auf den Klagegrund gestützt ist, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Fax der Avesta Sheffield AB an ihre Tochtergesellschaften vom 14. Januar 1994 zu Unrecht als beweiskräftig angesehen habe, abgewiesen.

4. Die Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) wird zur Tragung der Kosten dieses Rechtszuges verurteilt. Die Kosten für das Verfahren des ersten Rechtszuges, das zu dem in Nummer 1 dieses Tenors genannten Urteil des Gerichts geführt hat, sind nach der in Nummer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils festgelegten Verteilung zu tragen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 22. Februar 2002,

Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele und D. Waelbroeck, avocats,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan als Bevollmächtigten im Beistand von J. Flynn, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2004

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) (im Folgenden: Acerinox) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98 (Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 – Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55, im Folgenden: streitige Entscheidung) nur teilweise stattgegeben hatte.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der der Klage vor dem Gericht zugrunde liegende Sachverhalt, wie er von diesem in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben worden ist, lässt sich für die Zwecke dieses Urteils wie folgt zusammenfassen.

3 Acerinox ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die im Bereich rostfreier Stahl und dort insbesondere im Sektor Flacherzeugnisse tätig ist.

4 Aufgrund von Informationen in der Fachpresse und von Klagen einiger Verbraucher ersuchte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 16. März 1995 gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag mehrere Hersteller von rostfreiem Stahl um Informationen über einen von ihnen angewandten gemeinsamen Aufpreis, der unter der Bezeichnung „Legierungszuschlag” bekannt ist.

5 Der Legierungszuschlag ist ein Aufpreis, der entsprechend den Kursen der Legierungselemente berechnet wird und um den sich der Grundpreis für rostfreien Stahl erhöht. Die Kosten der von den Herstellern rostfreien Stahls eingesetzten Legierungselemente (Nickel, Chrom und Molybdän) machen einen sehr hohen Anteil der gesamten Herstellungskosten aus. Die Kurse dieser Rohstoffe unterliegen außerordentlichen Schwankungen.

6 Aufgrund der eingegangenen Informationen richtete die Kommission am 19. Dezember 1995 an 19 Unternehmen, darunter Acerinox, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7 Nachdem die Kommission eine Reihe von Überprüfungen vor Ort durchgeführt hatte, teilten ihr im Dezember 1996 und Januar 1997 die Rechtsanwälte oder Vertreter einiger Unternehmen, darunter Acerinox, ihren Wunsch nach Zusammenarbeit mit. Dazu reichte Acerinox am 17. Dezember 1996 Erklärungen bei der Kommission ein.

8 Am 24. April 1997 übermittelte die Kommission diesen Unternehmen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte, die diejenige vom 19. Dezember 1995 ersetzte.

9 Am 21. Januar 1998 erließ die Kommission die stre...

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