Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Parallelhandel. Änderung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel. Identität des Pflanzenschutzmittels und des Referenzmittels. Voraussetzungen
Normenkette
EGV Nr. 1107/2009
Beteiligte
Vaselife International und Chrysal International |
Vaselife International BV |
College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden |
Tenor
1. Das Unionsrecht und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Verfahren nicht entgegenstehen, wonach die zuständige Behörde von Amts wegen die Initiative ergreifen kann, die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel an die Gültigkeitsdauer der erneuerten Zulassung des Referenzmittels anzupassen.
Die Verordnung Nr. 1107/2009 und insbesondere ihr Art. 52 sind dahin auszulegen, dass sich die Anpassung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel nicht automatisch aus der Entscheidung, die Zulassung des Referenzmittels zu erneuern, ergibt, sondern verlangt, dass insoweit eine Entscheidung getroffen wird.
Die Verordnung Nr. 1107/2009 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Anpassung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel an die Gültigkeitsdauer der erneuerten Zulassung des Referenzmittels die für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Art. 52 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 erfüllt sein müssen und es Sache der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ist, zu prüfen, ob dies der Fall ist.
2. Art. 52 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 ist dahin auszulegen, dass er eine Situation erfasst, in der das vom Ursprungsmitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel von einem Unternehmen A hergestellt wird, während das Referenz-Pflanzenschutzmittel nach dem gleichen Verfahren, aber in einer anderen Produktionsstätte als der vorherigen von einem Unternehmen B mit Zustimmung des Unternehmens A hergestellt wird, sofern diese Zustimmung in ähnlicher Weise wie eine Lizenzvereinbarung langfristig gilt.
3. Art. 52 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber der Genehmigung für den Parallelhandel einen neuen vollständigen Antrag mit allen in Art. 52 Abs. 4 genannten Angaben stellen muss, um nachzuweisen, dass die betreffenden Mittel noch immer „identisch” im Sinne von Art. 52 Abs. 3 sind, wobei der zuständigen Behörde die Möglichkeit unbenommen bleibt, den Ursprungsmitgliedstaat des eingeführten Mittels um die Informationen zu ersuchen, die notwendig sind, um zu bewerten, ob die betreffenden Mittel identisch sind. Im Fall eines Widerspruchs gegen die Entscheidung, mit der die Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wird, gelten für die Beweislast die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, sofern sie den Äquivalenzgrundsatz wahren und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen, Niederlande) mit Entscheidung vom 3. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2018, in dem Verfahren
Vaselife International BV,
Chrysal International BV
gegen
College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Vaselife International BV, vertreten durch O. P. Swens und A. Yildiz, advocaten,
- der Chrysal International BV, vertreten durch E. Broeren und A. Freriks, advocaten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, M. H. S. Gijzen und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet, I. Naglis und G. Koleva als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Ra...