Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Art. 10 und 12. Verfall. Begriff der ‚ernsthaften Benutzung’ einer Marke. Anbringung der Marke auf Werbegegenständen. Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden
Beteiligte
Tenor
Die Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke, wenn er diese auf Gegenständen anbringt, die er den Käufern seiner Waren kostenlos mitgibt, diese Marke für die Klasse, zu der die betreffenden Gegenstände gehören, nicht ernsthaft benutzt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Patent- und Markensenat (Österreich) mit Entscheidung vom 26. September 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2007, in dem Verfahren
Silberquelle GmbH
gegen
Maselli-Strickmode GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. ilešič (Berichterstatter), A. Tizzano, A. Borg Barthet und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Silberquelle GmbH, vertreten durch die Patentanwälte P. Torggler, S. Hofinger und M. Gangl,
- der Maselli-Strickmode GmbH, vertreten durch Patentanwalt H. Sonn,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und J. M. Lopes Sousa als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Krämer als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Silberquelle GmbH (im Folgenden: Silberquelle) und der Maselli-Strickmode GmbH (im Folgenden: Maselli) wegen teilweisen Verfalls einer Maselli zustehenden Marke mangels ernsthafter Benutzung.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt, oder wurde eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.”
Rz. 4
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen …”
Nationales Recht
Rz. 5
Im österreichischen Recht bestimmt § 10a des Markenschutzgesetzes 1970 (BGBl. 260/1970, im Folgenden: MSchG):
„Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:
- das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstlei[s]tungen anzubieten oder zu erbringen;
- Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
- das Zeichen in den Geschäftspapieren, in den Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen.”
Rz. 6
§ 33a Abs. 1 MSchG lautet:
„Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren im Inland registrierten oder gemäß § 2 Abs. 2 in Österreich Schutz genießenden Marke begehren, soweit diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt (§ 10a) wurde, es sei denn, dass der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.”
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Rz. 7
Die Maselli-Strickmode GmbH (im Folgenden: Maselli) ist ein Unternehmen, das Bekleidung herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der Wortmarke WELLNESS, die im Markenregister des österreichischen Patentamtes eingetragen ist. Diese Marke ist für die Klassen 16 (u. a. ...