Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Fluggesellschaft. Vereinbarungen mit Reisevermittlern. Prämien in Verbindung mit Umsatzsteigerungen bei den Flugscheinen einer Fluggesellschaft während eines bestimmten Zeitraums im Verhältnis zu einem Referenzzeitraum. Prämien, die nicht nur für die nach Erreichen der Umsatzvorgabe verkauften Flugscheine gewährt werden, sondern für alle im betreffenden Zeitraum verkauften Flugscheine
Beteiligte
British Airways / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. British Airways plc trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 25. Februar 2004,
British Airways plc mit Sitz in Waterside (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: R. Subiotto, Solicitor, R. O'Donoghue, Barrister, und W. Wood, QC,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver, A. Nijenhuis und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Virgin Atlantic Airways Ltd mit Sitz in Crawley (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Scott, Solicitor, C. West, Barrister, und N. Green, QC,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet und J. Malenovský,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Februar 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die British Airways plc (im Folgenden: BA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission (T-219/99, Slg. 2003, II-5917, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/74/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 – Virgin/British Airways, ABl. 2000, L 30, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. Mit dieser Entscheidung war gegen BA eine Geldbuße in Höhe von 6,8 Millionen Euro wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste im Vereinigten Königreich verhängt worden.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich aus den dem Gericht vorgelegten Akten ergibt und in den Randnrn. 4 bis 19 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, kann wie folgt zusammengefasst werden.
3 BA, die größte Fluggesellschaft des Vereinigten Königreichs, schloss mit in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen und von der International Air Transport Association (IATA) anerkannten Reisevermittlern Vereinbarungen, die einen Anspruch auf eine Basisprovision für die von diesen Vermittlern getätigten Umsätze an Flugscheinen für von BA durchgeführte Flüge (im Folgenden: BA-Flugscheine) gewährten und zugleich drei unterschiedliche Prämienregelungen vorsahen: „Marketing Agreements” (Marketingvereinbarungen), „Global Agreements” (globale Vereinbarungen) und später ein „Performance Reward Scheme” (Ergebniszuschlagsregelung), das ab dem 1. Januar 1998 Anwendung fand.
4 Die Marketingvereinbarungen gaben bestimmten Reisevermittlern, nämlich denen mit einem Jahresumsatz an BA-Flugscheinen von mehr als 500 000 GBP, die Möglichkeit, zusätzlich zu der Basisprovision Barprämien zu erhalten, u. a. einen Ergebniszuschlag, der sich gleitend an der Entwicklung der von dem Reisevermittler erwirtschafteten Erlöse aus den Umsätzen an BA-Flugscheinen orientierte und von der Steigerung dieser Umsätze von einem Jahr zum darauffolgenden abhängig war.
5 Am 9. Juli 1993 befasste Virgin Atlantic Airways Ltd (im Folgenden: Virgin) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit einer Beschwerde, die sich u. a. gegen diese Marketingvereinbarungen richtete.
6 Die Kommission beschloss, ein Verfahren hinsichtlich dieser Vereinbarungen einzuleiten, und richtete am 20. Dezember 1996 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an BA. Diese erhielt bei einer Anhörung, die am 12. November 1997 stattfand, Gelegenheit, mündliche Ausführungen zu machen.
7 Der zweite Typ von Prämienregelung, die globalen Vereinbarungen, wurde mit drei Reisevermittlern abgeschlossen, die aufgrund dieser Vereinbarungen zusätzliche Provisionen erhalten konnten, deren Höhe gemäß dem Wachstum des BA-Anteils an ihren weltweiten Umsätzen berechnet wurde.
8 Am 17. November 1997 richtete BA an alle Reisevermittler im Vereinigten Königreich ein Schreiben, in dem sie Einzelheiten über einen dritten Typ von Prämienregelung, die neue Ergebniszuschlagsregelung, mitteilte.
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