Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Versorgungsbezüge. Übertragung in einem nationalen Versorgungssystem erworbener Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Europäischen Union. Abzug des zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung eingetretenen Wertzuwachses des Kapitals

 

Beteiligte

Kommission/ Tuerck

Europäische Kommission

Sabine Tuerck

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Sabine Tuerck, wohnhaft in Woluwe-Saint-Pierre (Belgien), Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin, avocats,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Dezember 2017, Tuerck/Kommission (T-728/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:865), durch das die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2015 aufgehoben wurde, mit der die Übertragung der von Frau Sabine Tuerck vor ihrem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union bestätigt wird (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

In Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) heißt es:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt

  • nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder
  • nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt … erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.”

Rz. 3

Art. 7 des Beschlusses K (2011) 1278 endgültig der Kommission vom 3. März 2011 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 von Anhang VIII des Statuts (im Folgenden: ADB) bestimmt u. a.:

„Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 von Anhang VIII des Statuts gilt Folgendes:

1. Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird unter Zugrundelegung des übertragbaren Betrags berechnet, der dem Anspruch entspricht, der [von dem antragstellenden Beamten] … erworben wurde, abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht.

Kann das innerstaatliche oder internationale Organ den Wert der Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags nicht mitteilen, wird für die Zeitspanne vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrags bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung von dem übertragenen Betrag ein einfacher Zinsbetrag [in Höhe von 3,1 %] abgezogen.

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 4

Frau Tuerck trat am 1. März 2004 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einer deutschen Behörde in den Dienst eines Unionsorgans.

Rz. 5

Am 27. Mai 2010 beantragte sie gemäß Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts, dass der den Ruhegehaltsansprüchen, die sie aufgrund ihrer vor dem Eintritt in den Dienst der Union ausgeübten Tätigkeiten erworben hatte, entsprechende Kapitalwert an die Versorgungsordnung der Union gezahlt wird.

Rz. 6

Am 29. April 2013 übermittelte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) diesen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Deutschland) (im Folgenden: DRV) in deren Eigenschaft als...

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