Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 76/160/EWG. Qualität der Badegewässer. Ausweisung von Badegebieten. Richtlinie 79/923/EWG. Qualität von Muschelgewässern. Aufstellung eines Programms zur Verringerung der Verschmutzung
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer verstoßen, dass es kein Programm zur Verringerung der Verschmutzung der Muschelgewässer der Ría de Vigo aufgestellt hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-26/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. Januar 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) bzw. Artikel 5 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281, S. 47) verstoßen hat, dass es zum einen die Strände „Vilela/A Videira”, „Niño do Corvo” und „Canabal” in der Gemeinde Moaña, Provinz Pontevedra, Autonome Region Galicien, nicht als Badegewässer amtlich ausgewiesen und zum anderen für die Ría de Vigo kein Programm zur Verringerung der Verschmutzung aufgestellt hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 76/160 definiert „Badegewässer” als
„die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden
- von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist oder
- nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet”.
3 Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie legen die Mitgliedstaaten für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Parameter fest.
4 Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht.”
5 Artikel 1 der Richtlinie 79/923 lautet:
„Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Muschelgewässern und ist auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten als schutz- oder verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um Muscheln und Schnecken (Bivalvia und Gastropoda) Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und auf diese Weise zur Qualität der vom Menschen unmittelbar verzehrbaren Muschelerzeugnisse beizutragen.”
6 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/923 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten bezeichnen Muschelgewässer erstmals binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.”
7 Artikel 5 der Richtlinie 79/923 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, um die Verschmutzung zu verringern und sicherzustellen, dass die bezeichneten Gewässer binnen sechs Jahren nach der entsprechend Artikel 4 vorgenommenen Bezeichnung den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs entsprechen.”
8 Unter Parameter 10 des Anhangs („Fäkalcoliforme 100 ml”) der Richtlinie 79/923 wird ein Referenzwert von „= 300 im Muschelfleisch und in der Flüssigkeit zwischen den Schalen” angegeben. Dieser Wert findet sich in der Spalte „G” des genannten Anhangs, wodurch ihm nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie gegenüber den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Bedeutung eines Richtwerts und nicht eines imperativen Wertes zukommt.
9 Allerdings sieht Fußnote 1, die sich auf den genannten Parameter 10 bezieht, vor: „Bis zur Verabschiedung einer Richtlinie über den Schutz der Verbraucher von Muschelerzeugnissen müsste dieser Wert jedoch in den Gewässern zwingend eingehalten werden, in denen vom Menschen unmittelbar verzehrbare Muscheln lebe...