Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsangleichung. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Richtlinie 2001/29/EG. Vervielfältigungsrecht. Ausnahmen und Beschränkungen. Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5. Gerechter Ausgleich. Schuldner der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Vergütung. Versandkauf zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Personen
Beteiligte
Opus Supplies Deutschland GmbH |
Tenor
1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Endnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt, grundsätzlich als Schuldner des in Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen angemessenen Ausgleichs zu betrachten ist. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu lassen.
2. Die Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der gewerbliche Verkäufer von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Käufer wohnen, ohne Einfluss auf diese Ergebnispflicht. Kann die Erhebung des gerechten Ausgleichs bei den Käufern nicht gewährleistet werden, ist es Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht so auszulegen, dass es die Erhebung dieses Ausgleichs bei einem gewerblich handelnden Schuldner ermöglicht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 20. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2009, in dem Verfahren
Stichting de Thuiskopie
gegen
Opus Supplies Deutschland GmbH,
Mijndert van der Lee,
Hananja van der Lee
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Stichting de Thuiskopie, vertreten durch T. Cohen Jehoram und V. Rörsch, advocaten,
- der Opus Supplies Deutschland GmbH sowie von Herrn und Frau van der Lee, vertreten durch D. Visser und A. Quaedvlieg, advocaten,
- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
- der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und L. Liubertaite als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und G. Kunnert als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und J. Samnadda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2011
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Stichting de Thuiskopie (im Folgenden: Stichting) gegen die Opus Supplies Deutschland GmbH (im Folgenden: Opus) sowie Herrn und Frau van der Lee, zwei Geschäftsführer dieser Gesellschaft, in dem es um die Zahlung der Vergütung durch Opus geht, die zur Finanzierung des den Inhabern der Urheberrechte zu leistenden gerechten Ausgleichs für die Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch (im Folgenden: Privatkopievergütung) bestimmt ist.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2001/29
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 9, 10, 31, 32, 35 und 38 der...