Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Optische Laufwerke. Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung. Begriff. Absprachen zwischen zwei Computer-Herstellern im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC

 

Normenkette

AEUV Art. 101; Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Art. 53 Fassung: 1992-05-02

 

Beteiligte

Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea / Kommission

Toshiba Samsung Storage Technology Corp

Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, EU:T:2019:522), wird aufgehoben.

2. Art. 1 Buchst. e des Beschlusses K(2015) 7135 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) wird insoweit für nichtig erklärt, als festgestellt wird, dass die Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und die Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 begangen hätten, indem sie sich vom 23. Juni 2004 bis zum 17. November 2008 an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und der Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und die Hälfte der Kosten, die diesen Gesellschaften im ersten Rechtszug entstanden sind.

5. Die Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und die Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. September 2019,

Toshiba Samsung Storage Technology Corp. mit Sitz in Tokio (Japan),

Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. mit Sitz in Suwon-si (Südkorea),

vertreten ursprünglich durch A. Aresu und M. Bay, Avvocati, sowie J. Ruiz Calzado, Abogado, dann durch M. Bay, Avvocato, und J. Ruiz Calzado, Abogado,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Farley, F. van Schaik und C. Zois als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und die Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:522), mit dem ihre Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 7135 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde.

I. Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2) Die [Europäische] Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] verstoßen oder
  2. einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln oder
  3. durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätig...

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