Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wortzusammenstellung ‚SAT.2’
Beteiligte
SAT.1 SatellitenFernsehen/ HABM |
SAT.1 Satelliten Fernsehen GmbH |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke verstieß, als sie mit ihrer Entscheidung vom 2. August 2000 (Beschwerdesache R 312/1999-2) die Anmeldung der Wortzusammenstellung „SAT.2” als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen, die in der Anmeldung im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen, d. h. für die in Randnummer 3 des angefochtenen Urteils erwähnten Dienstleistungskategorien, die das Gericht in Randnummer 42 dieses Urteils nicht aufgeführt hat, zurückwies.
2. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 wird aufgehoben.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten beider Instanzen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-329/02 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes,
eingelegt am 12. September 2002,
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
weiterer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,
Generalanwalt: F. G. Jacobs, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2004,
unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin insoweit abgewiesen hat, als es entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) weder gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) (im Folgenden: Verordnung) noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieß, als sie mit ihrer Entscheidung vom 2. August 2000 (Beschwerdesache R 312/1999-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) die Eintragung der Wortzusammenstellung „SAT.2” als Gemeinschaftsmarke in Bezug auf die Dienstleistungen zurückgewiesen hat, die in der Anmeldung im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen.
Rechtlicher Rahmen
2
Artikel 4 der Verordnung lautet:
„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”
3
Artikel 7 der Verordnung bestimmt:
„(1)
Von der Eintragung ausgeschlossen sind
- Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen,
- Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
- Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”
4
Artikel 12 ...