Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 85/337/EWG. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2 100 m und mehr. Begriff ‚Bau’. Verlängerung der Betriebsgenehmigung

 

Beteiligte

Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a

Brussels Hoofdstedelijk Gewest

Pieter De Donder

Fernande De Becker

Katrien Colenbie

Philippe Hutsenbaut

Bea Kockaert

VZW Boreas

Frédéric Petit

Stéphane de Burbure de Wezembeek

Lodewijk Van Dessel

Vlaams Gewest

 

Tenor

Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung und Nr. 7 ihres Anhangs I sind dahin auszulegen, dass

  • die Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung für einen Flughafen, die mit keinen Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbunden ist, weder als „Projekt” noch als „Bau” im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann;
  • es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand der anwendbaren nationalen Regelung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer seit Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführter Arbeiten oder Eingriffe festzustellen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens ist, das letztlich die Durchführung von Tätigkeiten zum Ziel hat, die ein Projekt im Sinne von Nr. 13 erster Gedankenstrich des Anhangs II in Verbindung mit Nr. 7 des Anhangs I dieser Richtlinie darstellen. Falls die Umweltverträglichkeit derartiger Arbeiten oder Eingriffe nicht auf einer früheren Stufe des Genehmigungsverfahrens geprüft wurde, wird das vorlegende Gericht die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie sicherzustellen haben, indem es dafür sorgt, dass eine derartige Prüfung zumindest auf der Stufe der Erteilung der Betriebsgenehmigung durchgeführt wird.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Belgien) mit Entscheidung vom 14. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2009, in dem Verfahren

Brussels Hoofdstedelijk Gewest,

Pieter De Donder,

Fernande De Becker,

Katrien Colenbie,

Philippe Hutsenbaut,

Bea Kockaert,

VZW Boreas,

Frédéric Petit,

Stéphane de Burbure de Wezembeek,

Lodewijk Van Dessel

gegen

Vlaams Gewest,

Beteiligte:

The Brussels Airport Company NV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Brussels Hoofdstedelijk Gewest, vertreten durch F. Tulkens und J. Mosselmans, advocaten,
  • von F. De Becker, K. Colenbie, P. Hutsenbaut, B. Kockaert und der VZW Boreas, vertreten durch I. Larmuseau und H. Schoukens, advocaten,
  • von F. Petit, vertreten durch J. Verstraeten und S. Vanthienen, advocaten,
  • von S. de Burbure de Wezembeek, vertreten durch M. Denys, advocaat,
  • von L. Van Dessel, vertreten durch P. Flamey und P.-J. Vervoort, advocaten,
  • dem Vlaams Gewest, vertreten durch J. Vanpraet und S. Ronse, advocaten,
  • der The Brussels Airport Company NV, vertreten durch D. Ryckbost und A. Lippens, advocaten,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Oliver, J.-B. Laignelot und B. Burggraaf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 7 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt) und mehreren Klägern im Vlaams Gewest (Flämische Region) wegen einer Entscheidung über den Betrieb des Flughafens Brüssel-Zaventem.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

  • die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
  • sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.”

Rz. 4

...

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