Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 85/337/EWG. Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten. Flugplatz mit einer Start- und Landebahngrundlänge von über 2 100 m
Beteiligte
Société de développement et de promotion de l'aéroport de Liège-Bierset |
T. N. T. Express Worldwide (Euro Hub) SA |
Société nationale des voies aériennes Belgocontrol |
Tenor
1. Eine Vereinbarung, wie sie im Ausgangsverfahren im Streit steht, ist zwar kein Projekt im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der anwendbaren nationalen Regelung festzustellen, ob eine solche Vereinbarung eine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Verfahrens mit einer Grundsatzentscheidung und Durchführungsentscheidungen ist und ob die kumulative Wirkung mehrerer Projekte zu berücksichtigen ist, deren Umweltverträglichkeit insgesamt zu prüfen ist.
2. Anhang II Nr. 12 in Verbindung mit Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung bezieht sich auch auf Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn, sofern diese Arbeiten, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst anzusehen sind. Das gilt insbesondere für Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, ob die zuständigen Behörden ordnungsgemäß geprüft haben, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Bauarbeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren.
3. Die zuständigen Behörden müssen die geplante Steigerung der Aktivitäten eines Flugplatzes berücksichtigen, wenn sie die Auswirkungen der Änderungen auf die Umwelt prüfen, die an der Infrastruktur dieses Flugplatzes vorgenommen werden sollen, damit der Zuwachs an Tätigkeit aufgenommen werden kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Belgien) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2007, in dem Verfahren
Paul Abraham u. a.
gegen
Région wallonne,
Société de développement et de promotion de l'aéroport de Liège-Bierset,
T. N. T. Express Worldwide (Euro Hub) SA,
Société nationale des voies aériennes Belgocontrol,
État belge,
Cargo Airlines Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann, P. Kūris und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Abraham u. a., vertreten durch L. Misson, L. Wysen und X. Close, avocats, sowie Rechtsanwältin A. Kettels,
- von Herrn Beaujean u. a., vertreten durch L. Cambier und M. t'Serstevens, avocats,
- von Herrn Dehalleux u. a., vertreten durch L. Cambier, avocat,
- von Herrn Descamps u. a., vertreten durch A. Lebrun, avocat,
- der Région wallonne, vertreten durch F. Haumont, avocat,
- der Société de développement et de promotion de l'aéroport de Liège-Bierset, vertreten durch P. Ramquet, avocat,
- der T. N. T. Express Worldwide (Euro Hub) SA, vertreten durch P. Henfling und V. Bertrand, avocats,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von F. Haumont, avocat,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. November 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40, im Folgenden: Richtlinie 85/337) in ihrer dem Erlass der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5, im Folgenden: Richtlinie 97/11) vorausgehenden Fassung, insbesondere des Anhangs I Nr. 7 und des Anhangs II Nr. 12.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zahlreichen Anrainern des Flughafens Lüttich-Bierset (Belgien) einerseits und der Wallonischen Region, der Société de développement et de promotion de l'aéroport de Liège-Bierset, der T. N. T. Express Worldwide (Euro Hub) SA (im Folgenden: T. N. T. Express Worldwide), der Société nationale des voies aériennes Belgocontrol, dem belgischen Staat und der Cargo Airlines Ltd ...