Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Natura-2000-Gebiet ‚Puszcza Białowieska’. Änderung des Waldbewirtschaftungsplans. Erhöhung der Hiebsatzes. Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar für die Verwaltung des Gebiets notwendig ist, es jedoch erheblich beeinträchtigen könnte. Angemessene Verträglichkeitsprüfung. Beeinträchtigung des Gebiets als solches. Wirksame Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen. Auswirkungen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der geschützten Arten
Normenkette
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 1, 3, Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2009/147/EG Art. 4-5
Beteiligte
Kommission/ Polen (Forêt de Białowieża) |
Tenor
1. Die Republik Polen hat
- dadurch, dass sie einen Anhang zum Waldbewirtschaftungsplan für den Forstbezirk Białowieża erlassen hat, ohne sich zu vergewissern, dass er sich nicht nachteilig auf das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiet PLC200004 Puszcza Białowieska als solches auswirkt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung,
- dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung sowie der Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung und der dort nicht aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten entsprechen, für die das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiet PLC200004 Puszcza Białowieska ausgewiesen wurde, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung,
- dadurch, dass sie für den Goldstreifigen Prachtkäfer(Buprestis splendens), den Scharlachroten Plattkäfer(Cucujus cinnaberinus), den Rothalsigen Düsterkäfer(Phryganophilus ruficollis)und denPytho kolwensis, xylobionte Käfer, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung aufgeführt sind, keinen strengen Schutz sichergestellt hat, d. h. ihre absichtliche Tötung und Störung sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten im Forstbezirk Białowieża nicht verboten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung
- und dadurch, dass sie nicht den Schutz der in Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten sichergestellt hat, insbesondere des Sperlingskauzes(Glaucidium passerinum), des Raufußkauzes(Aegolius funereus), des Weißrückenspechts(Dendrocopos leucotos)und des Dreizehenspechts(Picoides tridactylus), nämlich nicht sichergestellt hat, dass diese Vogelarten im Forstbezirk Białowieża nicht getötet, während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht gestört und ihre Nester und Eier nicht absichtlich zerstört, beschädigt oder entfernt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Buchst. b und d der Richtlinie 2009/147 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung
verstoßen.
2. Die Republik Polen trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 20. Juli 2017,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes, H. Krämer, K. Herrmann und E. Kružíková als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Republik Polen, vertreten durch den Umweltminister J. Szyszko sowie B. Majczyna und D. Krawczyk als Bevollmächtigte im Beistand von K. Tomaszewski, ekspert,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. Malenovský und E. Levits, der Richter A. Borg Barthet, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, S. Rodin und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und E. Regan (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Februar 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Polen
- dadurch, dass sie einen Anhang zum Waldbewirtschaftungsplan für den Forstbezirk Pusz...