Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektrizitätsbinnenmarkt. Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetz. Unterscheidungskriterien. Spannungsebene. Eigentum an den Anlagen. Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber. Verteilernetzbetreiber. Freier Zugang Dritter. Zugang zu Mittelspannungsstrom. Verbindungspunkte zwischen dem Übertragungs- und dem Verteilernetz. Spielraum der Mitgliedstaaten

 

Normenkette

Richtlinie 2009/72/EG Art. 2 Nrn. 3-6, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a, Art. 24, 26, 32 Abs. 1

 

Beteiligte

Elektrorazpredelenie Yug

„Elektrorazpredelenie Yug” EAD

Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

 

Tenor

1. Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass

  • er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Transformation der elektrischen Spannung, um den Übergang von Hochspannung auf Mittelspannung zu ermöglichen, zur Tätigkeit eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gehört, nicht entgegensteht,
  • er hingegen einer solchen Regelung entgegensteht, die die Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetz unter Bezugnahme nicht nur auf das Kriterium der Spannungsebene, sondern auch auf das des Eigentums an den für die Ausübung der Tätigkeiten der Übertragung bzw. der Verteilung verwendeten Vermögensgegenstände definiert.

Diese Auslegung lässt jedoch zum einen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie unberührt, wonach der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber Eigentümer dieses Netzes sein muss, und zum anderen das Recht der Mitgliedstaaten, dem Verteilernetzbetreiber die Verpflichtung aufzuerlegen, dass er Eigentümer dieses Netzes sein muss, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Voraussetzung die Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt, indem sie beispielsweise bewirkt, dass ein solches Netz von der Verpflichtung ausgenommen wird, den Regeln zu entsprechen, die nach der Richtlinie für dieses Netz gelten.

2. Die Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 2 Nrn. 3 bis 6 und Art. 32 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer, der auf der Ebene einer Mittelspannungsanlage an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist, nicht zwingend als Kunde des Elektrizitätsverteilernetzbetreibers anzusehen ist, der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz für die Verteilung von Elektrizität in dem betreffenden Gebiet ist, unabhängig von den vertraglichen Beziehungen zwischen diesem Nutzer und dem Betreiber des Elektrizitätsübertragungsnetzes, da ein solcher Nutzer als Kunde des Elektrizitätsübertragungsnetzes angesehen werden kann, wenn er an eine Mittelspannungsanlage angeschlossen ist, die – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – Teil eines Umspannwerks ist, dessen Tätigkeit der Transformation elektrischer Spannung zur Ermöglichung des Übergangs von Hoch- auf Mittelspannung zur Tätigkeit dieses Netzes gehört.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 4. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2018, in dem Verfahren

„Elektrorazpredelenie Yug” EAD

gegen

Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR),

Beteiligte:

„BMF Port Burgas” EAD,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász und C. Lycourgos,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der „Elektrorazpredelenie Yug” EAD, vertreten durch H. Nihrizov, P. Stanchev, A. Todorov, B. Petrov, M. Baykushev und G. Dimitrov, advokati, im Beistand von S. Radev, Rechtsberater,
  • der Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR), vertreten durch I. Ivanov,
  • der „BMF Port Burgas” EAD, vertreten durch T. Dimitrova, M. Derelieva, M. Peneva und I. Todorov, advokati,
  • der französischen Regierung, vertreten durch C. Mosser als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Elektrorazpredelenie Yug”...

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