Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen. Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen. Geltungsbereich. Regelung einer Provinz. Abgabe auf Masten und/oder Sende- und Empfangseinrichtungen des Mobilfunknetzes

 

Normenkette

Richtlinie 97/13/EG Art. 4, 11; Richtlinie 2002/20/EG Art. 6, 13

 

Beteiligte

Proximus

Proximus SA

Province de Namur

 

Tenor

Die Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens bei einer natürlichen oder juristischen Person, die einen Mast und/oder eine Sende- und Empfangseinrichtung des Mobilfunknetzes betreibt, nicht entgegenstehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) mit Entscheidung vom 11. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2013, in dem Verfahren

Proximus SA, ehemals Belgacom SA, die das von der Belgacom Mobile SA in Gang gesetzte Verfahren aufgenommen hat,

gegen

Province de Namur

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter D. Šváby, E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Proximus SA, ehemals Belgacom SA, die das von der Belgacom Mobile SA in Gang gesetzte Verfahren aufgenommen hat, vertreten durch H. De Bauw und B. Den Tandt, advocaten,
  • der Provinz Namur (Province de Namur), vertreten durch J. Bourtembourg und N. Fortemps, avocats,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von J. Bourtembourg, avocat,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Proximus SA, ehemals Belgacom SA, die das von der Belgacom Mobile SA in Gang gesetzte Verfahren aufgenommen hat, und der Provinz Namur über eine Abgabe auf im Gebiet dieser Provinz errichtete Masten sowie Sende- und Empfangseinrichtungen des Mobilfunknetzes.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 97/13/EG

Rz. 3

Die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) wurde mit Wirkung vom 25. Juli 2003 durch Art. 26 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) aufgehoben.

Rz. 4

Die Richtlinie 97/13 war, wie aus ihren Erwägungsgründen 1, 3, 4 und 5 hervorging, Teil der Maßnahmen zur vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen. Sie hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Rahmen für Genehmigungsregelungen geschaffen, der den Markteintritt neuer Betreiber erheblich erleichtern sollte. Dieser Rahmen sah zum einen Regelungen in Bezug auf die Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen und den Inhalt dieser Genehmigungen und zum anderen Regelungen in Bezug auf die Art bzw. den Umfang der mit diesen Verfahren verbundenen finanziellen Belastungen vor, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der Telekommunikationsdienste auferlegen konnten.

Rz. 5

Art. 4 („Auflagen bei Allgemeingenehmigungen”) der Richtlinie 97/13 sah in seinem Abs. 1 vor:

„Falls die Mitgliedstaaten die Erbringung von Telekommunikationsdiensten von einer Allgemeingenehmigung abhängig machen, kann diese – soweit dies begründet ist – mit den im Anhang unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Auflagen versehen werden. Diese Genehmigungen sollen das System mit der geringstmöglichen Belastung zum Ziel haben, mit dem die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen und der einschlägigen anderen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen der ...

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