Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen. Geltungsbereich. Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den Mobilfunk mit der Zahlung einer Abgabe belegt

 

Normenkette

Richtlinie 2002/20/EG Art. 13

 

Beteiligte

Base Company

Ville de Mons

Base Company SA

 

Tenor

Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, einen Eigentümer von Aufbauten auf eigener Stätte wie Sendetürmen oder -masten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb des Mobilfunknetzes erforderlichen Antennen zu tragen, die nicht auf einer bereits bestehenden Stätte angebracht werden konnten, mit einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen zu belegen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d'appel de Mons (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2013, in dem Verfahren

Ville de Mons

gegen

Base Company SA, vormals KPN Group Belgium SA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Stadt Mons, vertreten durch N. Fortemps, avocate,
  • der Base Company SA, vormals KPN SA, vertreten durch A. Verheyden, S. Champagne und M. Derijke, avocats,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm als Bevollmächtigte im Beistand von J. Bourtembourg, avocat,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Base Company SA, vormals KPN Group Belgium SA (im Folgenden: Base Company), und der Ville de Mons (Stadt Mons) über eine Abgabe auf die im Gebiet dieser Stadt aufgestellten Mobilfunksendetürme und -masten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich”) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt in seinem Abs. 2:

„Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden.”

Rz. 4

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie enthält folgende Begriffsbestimmung:

„a) ‚Allgemeingenehmigung’: der in einem Mitgliedstaat errichtete rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können”.

Rz. 5

Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen”) der Genehmigungsrichtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der [Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33)] genannten Zielen Rechnung.”

Belgisches Recht

Rz. 6

Am 5. März 2007 erließ der Stadtrat der Stadt Mons eine Abgabenverordnung, durch die eine Abgabe auf Sendetürme und -masten für den Mobilfunk mit Geltung für die Steuerjahre ab dem Jahr 2007 eingeführt wurde (im Folgenden: Abgabenverordnung).

Rz. 7

Nach Art. 1 („Gegenstand der Abgabe”) der Abgabenverordnung gilt diese Abgabe für „Sendetürme und Masten von gewisser Größe auf eigener Stätte, die über die Dauer des Steuerjahrs aufgestellt und dazu bestimmt sind, die verschiedenen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mobilfunknetzes erforderlichen Arten von Antennen zu tragen, die nicht auf einer bereits bestehenden Stätte (Dach, Kirche usw.) angebracht werden konnten”.

Rz. 8

Art. 3 („Abgabenpflichtiger...

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