Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Anwendungsbereich. Ausschließliche Zuständigkeiten. Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat. Begriff. Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft an unbeweglichen Sachen durch Verkauf

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 22 Nr. 1

 

Beteiligte

Komu u.a

Virpi Komu

Hanna Ruotsalainen

Ritva Komu

Pekka Komu

Jelena Komu

 

Tenor

Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, die im Sinne dieser Verordnung „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben”.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) mit Beschluss vom 22. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Dezember 2014, in dem Verfahren

Virpi Komu,

Hanna Ruotsalainen,

Ritva Komu

gegen

Pekka Komu,

Jelena Komu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und S. Lekkou als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Miteigentümern an zwei in Spanien belegenen unbeweglichen Sachen über die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an diesen Sachen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist …

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.”

Rz. 4

Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften”) des Kapitels II dieser Verordnung sieht vor:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.”

Rz. 5

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.”

Rz. 6

Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 in Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten”) des Kapitels II dieser Verordnung bestimmt:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.”

Rz. 7

Art. 25 in Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens”) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.”

Finnisches Recht

Rz. 8

In Finnland werden die Miteigentumsverhältnisse durch das Gesetz 180/1958 über bestimmte Miteigentumsverhältnisse (Laki eräistä yhteisomistussuhteista) geregelt, das für Eigentum sowohl an unbeweglichen als auch an beweglichen Sachen gilt.

Rz. 9

In Bezug auf die Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft sehen...

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