Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beschwerde eines Wettbewerbers. Zulässigkeit. Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Art. 4, 10, 13 und 20. Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen. Einstufung von Maßnahmen durch die Kommission als zum Teil keine staatlichen Beihilfen darstellende Maßnahmen und zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare bestehende Beihilfen. Art. 230 EG. Begriff der ‚anfechtbaren Handlung’

 

Beteiligte

NDSHT / Kommission

Europäische Kommission

NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06), wird aufgehoben.

2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erhobene Unzulässigkeitseinrede wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB auf Aufhebung der in den Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 2006 und 28. April 2006 enthaltenen Entscheidung, die Prüfung der Beschwerde dieser Gesellschaft betreffend mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen, die die Stadt Stockholm der Stockholm Visitors Board AB gewährt habe, nicht fortzusetzen, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. August 2009,

NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), Prozessbevollmächtigte: M. Merola und L. Armati, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby, E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (im Folgenden: NDSHT) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06, Slg. 2009, II-1517, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung über eine Beschwerde betreffend der Stockholm Visitors Board AB von der Stadt Stockholm gewährte, mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen, die in den an NDSHT gerichteten Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 2006 und 28. April 2006 enthalten gewesen sein soll (im Folgenden: streitige Handlung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, kodifiziert und verstärkt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 659/1999) im Bereich der Prüfung staatlicher Beihilfen die von der Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegte Praxis.

Rz. 3

Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. i dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „bestehende Beihilfen” „unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des [EG-]Vertrages in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des [EG-]Vertrages eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind”.

Rz. 4

Art. 1 Buchst. h der Verordnung definiert „Beteiligte” als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände”.

Rz. 5

Art. 4 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 659/1999 in deren Kapitel II („Verfahren bei angemeldeten Beihilfen”) be...

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