Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Öffentliche Dienstleistungsaufträge. Begriffe ‚Dienstleistungserbringer’ und ‚Wirtschaftsteilnehmer’. Öffentliche Universitätsklinik. Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie unternehmerischer und organisatorischer Selbständigkeit. Überwiegend nicht gewinnorientierte Tätigkeit. Institutionelles Ziel, Gesundheitsdienstleistungen anzubieten. Möglichkeit, entsprechende Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags
Normenkette
Richtlinie 92/50/EWG Art. 1 Buchst.; Richtlinie 2004/18/EG Art. 55, 1 Abs. 8 Unterabs. 1; Richtlinie 92/50/EWG Art. 37
Beteiligte
Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze |
Tenor
1. Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wegen ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ausschließen, wenn und soweit dieser Einrichtung gestattet ist, sich im Einklang mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen auf dem Markt zu betätigen.
2. Die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 und insbesondere die allgemeinen Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, die dieser Richtlinie zugrunde liegen, sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die an einer Ausschreibung teilnimmt, erlauben, ein Angebot abzugeben, mit dem wegen der öffentlichen Mittel, die diese Einrichtung erhält, kein Wettbewerber konkurrieren kann. Bei der Prüfung gemäß Art. 37 dieser Richtlinie, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann jedoch der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen, eine öffentliche Finanzierung berücksichtigen, die eine solche Einrichtung enthält.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 28. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2013, in dem Verfahren
Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze
gegen
Data Medical Service Srl,
Beteiligte:
Regione Lombardia,
Bio-Development Srl,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze, vertreten durch P. Stolzi, avvocato,
- der Data Medical Service Srl, vertreten durch T. Ugoccioni, avvocato,
- der Bio-Development Srl, vertreten durch E. D'Amico und T. Ugoccioni, avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte und A. Tokár als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 Buchst. c und 37 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) und von Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze (Universitätsklinik von Careggi, im Folgenden: Azienda) und der Data Medical Service Srl (im Folgenden: Data Medical Service) über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Azienda von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/50 bestimmt:
„[A]ls ‚Dienstleistungserbringer’ [gelten] natürliche oder juristische Personen sowie öffentliche Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten …”.
Rz. 4
Art. 37 dieser Richtlinie lautet:
„Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebot...