Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehr. Luftverkehr. Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Pflicht des Verkäufers der Flugreise, sicherzustellen, dass die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf ‚Opt-in’-Basis erfolgt. Begriff ‚fakultative Zusatzkosten’. Preis einer Reiserücktrittsversicherung, die von einer unabhängigen Versicherungsgesellschaft angeboten wird und im Gesamtpreis enthalten ist
Beteiligte
ebookers.com Deutschland GmbH |
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V |
Tenor
Der Begriff „fakultative Zusatzkosten” in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2011, in dem Verfahren
ebookers.com Deutschland GmbH
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der ebookers.com Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte P. Plog und S. Zimprich,
- des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch Rechtsanwalt J. Hennig,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ebookers.com Deutschland GmbH (im Folgenden: ebookers.com), die über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen vertreibt, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (im Folgenden: BVV) über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vertriebs dieser Reisen.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 heißt es:
„Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte …”
Rz. 4
In Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 werden „Flugpreise” im Sinne dieser Verordnung bestimmt als
„die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden”.
Rz. 5
Entsprechend werden „Luftfrachtraten” in Art. 2 Nr. 19 der Verordnung Nr. 1008/2008 im Sinne dieser Verordnung bestimmt als
„die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden”.
Rz. 6
Art. 23 Abs. 1 („Information und Nichtdiskriminierung”) der Verordnung Nr. 1008/2008 bestimmt:
„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise u...