Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtlicher Schutz von Datenbanken. Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank. Begriff ‚Weiterverwendung’. Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank. Spezialisierte Metasuchmaschine

 

Normenkette

Richtlinie 96/9/EG Art. 7 Abs. 1, 5

 

Beteiligte

Innoweb

Innoweb BV

Wegener ICT Media BV

Wegener Mediaventions BV

 

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine spezialisierte Metasuchmaschine wie die im Ausgangsverfahren fragliche ins Internet stellt, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer durch diesen Art. 7 geschützten Datenbank weiterverwendet, sofern diese spezialisierte Metasuchmaschine

  • dem Endnutzer ein Suchformular zur Verfügung stellt, das im Wesentlichen dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bietet;
  • die Suchanfragen der Endnutzer „in Echtzeit” in die Suchmaschine übersetzt, mit der die Datenbank ausgestattet ist, so dass alle Daten dieser Datenbank durchsucht werden, und
  • dem Endnutzer die gefundenen Ergebnisse unter dem Erscheinungsbild ihrer Website präsentiert, wobei sie Dubletten in einem einzigen Element zusammenführt, aber in einer Reihenfolge, die auf Kriterien basiert, die mit denen vergleichbar sind, die von der Suchmaschine der betreffenden Datenbank für die Darstellung der Ergebnisse verwendet werden.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te 's-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2012, in dem Verfahren

Innoweb BV

gegen

Wegener ICT Media BV,

Wegener Mediaventions BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Innoweb BV, vertreten durch H. Elferink und A. S. M. van Leent, advocaten,
  • der Wegener ICT Media BV und Wegener Mediaventions BV, vertreten durch J. van Manen, advocaat,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnada und F. Wilman als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Innoweb BV (im Folgenden: Innoweb) einerseits und der Wegener ICT Media BV und der Wegener Mediaventions BV (im Folgenden: Wegener) andererseits über den Betrieb einer spezialisierten Metasuchmaschine durch Innoweb auf ihrer Website, mit der Suchanfragen auf den Websites Dritter mit Zusammenstellungen von Kraftfahrzeugverkaufsanzeigen, u. a. auf der von Wegener, durchgeführt werden können.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 39, 42 und 48 der Richtlinie 96/9 heißt es:

„(39) … [M]it dieser Richtlinie [sollen] die Hersteller von Datenbanken in Bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getätigt wurden, in der Weise geschützt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschützt sind.

(42) … Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung stellt auf Handlungen des Benutzers ab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition schaden. Das Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht.

(48) Ziel dieser Richtlinie ist es, ein angemessenes und einheitliches Niveau im Schutz der Datenbanken sicherzustellen, damit der Hersteller der Datenbank die ihm zustehende Vergütung erhält …”

Rz. 4

Gegenstand der Richtlinie ist nach Art. 1 Abs. 1 der Rechtsschutz von Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind”.

Rz. 5

In Kapitel III („Schutzrecht sui generis”) der Richtlinie bestimmt Art. 7 zum Gegenstand des Schutzes:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer ...

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