Entscheidungsstichwort (Thema)
Brüsseler Übereinkommen. Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13 Absatz 1 Nummer 3. Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einzufordern. Qualifizierung. Klage aus einem Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 oder nach Artikel 5 Nummer 1 oder aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5 Nummer 3. Voraussetzungen
Beteiligte
Tenor
Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, sind folgendermaßen auszulegen:
- Eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, ist eine Klage aus Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens, wenn zum einen dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte „Auszahlungs-Bescheid” zurückgesandt wird, und wenn zum anderen der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt;
- dagegen hat, auch wenn diese Zusendung darüber hinaus einen Werbekatalog über die Waren dieses Unternehmens mit einem Formular für eine „unverbindliche Test-Anforderung” enthält, der zweifache Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig ist und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung aufgegeben hat, keine Auswirkung auf die vorstehende Auslegung.
Tatbestand
In der Rechtssache C-27/02
wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Oberlandesgericht Innsbruck (Österreich) mit Entscheidung vom 14. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Januar 2002, in dem Verfahren
Petra Engler
gegen
Janus Versand GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Engler, vertreten durch die Rechtsanwälte K.-H. Plankel und S. Ganahl,
- der Janus Versand GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Matt,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Klauser,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).
2
Dieses Ersuchen ist in einem Rechtsstreit zwischen der österreichischen Staatsangehörigen Petra Engler, wohnhaft in Lustenau (Österreich) (im Folgenden: Klägerin), und der Versandhandelsgesellschaft deutschen Rechts Janus Versand GmbH (im Folgenden: Beklagte) mit Sitz ...