Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Staatliche Beihilfen. Angemeldete Beihilferegelungen. Änderung einer bestehenden Beihilfe. Starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, die der Finanzierung von Beihilferegelungen dienen, im Verhältnis zu den der Europäischen Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen. Schwelle von 20 % der Ausgangsmittel

 

Normenkette

AEUV Art. 108 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 794/2004 Art. 4

 

Beteiligte

Carrefour Hypermarchés u.a

Carrefour Hypermarchés SAS

Fnac Paris

Fnac Direct

Relais Fnac

Codirep

Fnac Périphérie

Ministre des finances et des comptes publics

 

Tenor

Eine Erhöhung des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere genehmigte Beihilferegelungen finanziert werden, im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen – wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht – stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] und von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV dar, sofern diese Erhöhung nicht unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwelle von 20 % bleibt. Diese Schwelle ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anhand der Einnahmen, die den betreffenden Beihilferegelungen zugewiesen sind, zu beurteilen und nicht anhand der tatsächlich bewilligten Beihilfen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 21. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2016, in dem Verfahren

Carrefour Hypermarchés SAS,

Fnac Paris,

Fnac Direct,

Relais Fnac,

Codirep,

Fnac Périphérie

gegen

Ministre des Finances et des Comptes publics

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Carrefour Hypermarchés SAS, der Fnac Paris, der Fnac Direct, des Relais Fnac, der Codirep und der Fnac Périphérie, vertreten durch C. Rameix-Seguin und É. Meier, avocats,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Stromsky und K. Blanck-Putz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. November 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 2004, L 140, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaften Carrefour Hypermarchés SAS, Fnac Paris, Fnac Direct, Relais Fnac, Codirep und Fnac Périphérie einerseits und dem Ministre des Finances et des Comptes publics (Minister für Finanzen und Haushalt, Frankreich) andererseits über die Erstattung einer Abgabe auf den Verkauf und die Vermietung von Videofilmen, die von den genannten Gesellschaften entrichtet worden war.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Rz. 3

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. ‚Beihilfen’ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels [107 Abs. 1 AEUV] erfüllen;
  2. ‚bestehende Beihilfen’

    i) … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des [AEU-]Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

    ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

  3. ‚neue Beihilfen’ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

…”

Verordnung Nr. 794/2004

Rz. 4

Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 794/2004 heißt es:

„Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass geringfügige Erhöhungen bis zu 20 % der Ausgang...

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