Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Art. 5, 6, 10 und 25 Abs. 1 Buchst. d. Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen runden Werbeträger wiedergibt. Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Unterschiedlicher Gesamteindruck. Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Informierter Benutzer. Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Verfälschung von Tatsachen
Beteiligte
PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Grupo Promer Mon Graphic, SA |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die PepsiCo, Inc. trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Juni 2010,
PepsiCo, Inc. mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: E. Armijo Chávarri, abogado, und Rechtsanwältin V. von Bomhard,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Grupo Promer Mon Graphic, SA mit Sitz in Sabadell (Spanien), Prozessbevollmächtigte: R. Almaraz Palmero, abogada,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2011,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 2011
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die PepsiCo, Inc. (im Folgenden: PepsiCo) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo (Wiedergabe eines runden Werbeträgers) (T-9/07, Slg. 2010, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem der Klage der Grupo Promer Mon Graphic SA (im Folgenden: Grupo Promer) auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. Oktober 2006 (Sache R 1001/2005-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Grupo Promer und PepsiCo (im Folgenden: streitige Entscheidung) stattgegeben wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) bestimmt:
„(1) Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.
…”
Rz. 3
Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:
„(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:
- im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
- im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag,
kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.
(2) Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.”
Rz. 4
Art. 6 dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:
- im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
- im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.
(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.”
Rz. 5
Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:
„(1) Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
(2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt.”
Rz. 6
In Art. 25 dieser Verordnung heißt es:
„(1) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann für nichtig erklärt werden:
…
b) wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9 nicht erfüllt,
…
d) wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag...