Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV). Beschluss, mit dem die Vorlage eines Diskussionspapiers an ein internationales Gremium gebilligt wird. Zulässigkeit. Anfechtbare Handlung. Ausschließliche Zuständigkeit, geteilte Zuständigkeit oder ergänzende Zuständigkeit der Europäischen Union. Alleiniges Auftreten der Union in einem internationalen Gremium oder Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der Seite der Union. Erhaltung der biologischen Meeresschätze. Fischerei. Umweltschutz. Forschung. Meeresschutzgebiete. Antarktis-Vertrag. Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis. Weddell-Meer und Ross-Meer

 

Beteiligte

Kommission/ Rat (AMP Antarctique)

Europäische Kommission

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 23. November 2015 (C-626/15) und am 20. Dezember 2016 (C-659/16),

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, E. Paasivirta und C. Hermes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Simm als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, J. Möller, K. Stranz und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch G. Karipsiadis und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

Königreich Spanien, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Französische Republik, vertreten durch F. Fize, D. Colas, G. de Bergues und B. Fodda als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Gijzen, M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und M. L. Duarte als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, L. Zettergren und L. Swedenborg als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Brodie als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, QC,

Streithelfer (C-626/15),

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, E. Paasivirta und C. Hermes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Simm als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Königreich Belgien, vertreten durch J. Van Holm, C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, J. Möller und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,

Königreich Spanien, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und B. Fodda als Bevollmächtigte,

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch D. Holderer als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch B. Koopman, M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und L. Medeiros als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev und L. Zettergren als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Brodie und G. Brown als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, QC, und J. Gregory, Barrister,

Streithelfer (C-659/16),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, M. Vilaras, T. von Danwitz und F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský (Berichterstatter), E. Levits, L. Bay Larsen und S. Rodin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Mai 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Klagen beantragt die Europäische Kommission zum einen die Nichtigerklärung des in den Schlussfolgerungen des Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 11. September 2015 enthaltenen Beschlusses des Rates der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss von 2015), soweit mit ihm gebilligt wird...

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