Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Nationale Regelung, nach der befristete Beschäftigungsverhältnisse beendet werden können, wenn der Grund für die Einstellung wegfällt. Für das Schuljahr beschäftigte Lehrkräfte. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am letzten Unterrichtstag. Arbeitszeitgestaltung
Normenkette
Richtlinie 1999/70/EG § 4; Richtlinie 2003/88/EG
Beteiligte
Viejobueno Ibáñez und de la Vara González |
Emilia de la Vara González |
Consejería de Educación de Castilla-La Mancha |
Tenor
1. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es einem Arbeitgeber ermöglicht, das befristete Beschäftigungsverhältnis von als Interimsbeamte für ein Schuljahr eingestellten Lehrkräften am letzten Unterrichtstag zu beenden, weil die Gründe der Erforderlichkeit und Dringlichkeit, die ihrer Einstellung zugrunde lagen, zu diesem Zeitpunkt weggefallen sind, während das unbefristete Beschäftigungsverhältnis der Lehrkräfte, die Berufsbeamte sind, fortgesetzt wird.
2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die es ermöglicht, das befristete Beschäftigungsverhältnis von als Interimsbeamte für ein Schuljahr eingestellten Lehrkräften am letzten Unterrichtstag zu beenden, selbst wenn damit diesen Lehrkräften Tage bezahlten Sommer-Jahresurlaubs für dieses Schuljahr vorenthalten werden, sofern diese Lehrkräfte dafür eine finanzielle Vergütung erhalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Oberster Gerichtshof von Kastilien-La Mancha, Spanien) mit Entscheidung vom 19. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 2017, in dem Verfahren
Pedro Viejobueno Ibáñez,
Emilia de la Vara González
gegen
Consejería de Educación de Castilla-La Mancha
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter), E. Regan und S. Rodin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Viejobueno Ibáñez und Frau de la Vara González, vertreten durch J. J. Donate Valera, abogado,
- der Consejería de Educación de Castilla-La Mancha, vertreten durch C. Aguado Martín und M. Barahona Migueláñez, letrados,
- der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und S. Jiménez García als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Mai 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Pedro Viejobueno Ibáñez und Frau Emilia de la Vara González (im Folgenden zusammen: Beteiligte) auf der einen und der Consejería de Educación de Castilla-La Mancha (Bildungsministerium von Kastilien-La Mancha, Spanien) (im Folgenden: Bildungsministerium von Kastilien-La Mancha) über die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse zwischen den Beteiligten und dem Bildungsministerium von Kastilien-La Mancha.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 geht hervor, dass „[d]ie Unterzeichnerparteien eine Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge schließen [wollten], welche die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge und Beschäftigungsverhältnisse niederlegt. Sie haben ihren Willen bekundet, durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und einen Rahmen zu schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse verhindert.”
Rz. 4
Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit ihr „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und ...