Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Auerhuhn (Tetrao urogallus). Waldbewirtschaftungsprogramme. Durch besondere Umstände bedingte Holzernte. Angemessene Prüfung ihrer Verträglichkeit. Natura-2000-Gebiete. Zur Erhaltung des Auerhuhns ausgewiesene besondere Schutzgebiete. Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung der Verschlechterung der Lebensräume sowie von besonderen Schutzmaßnahmen in bestimmten Gebieten
Normenkette
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 2-3; Richtlinie 2009/147/EG Art. 4 Abs. 1
Beteiligte
Tenor
1. Es ist festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht nachgekommen ist, dass sie
- Waldbewirtschaftungsprogramme und deren Änderungen, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterliegen;
- nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Verschlechterung der Habitate und Störungen mit erheblichen Auswirkungen in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten (BSG) zu vermeiden (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Chočské vrchy SKCHVU050, BSG Horná Orava SKCHVU008, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013, BSG Polana SKCHVU022, BSG Slovenský Raj SKCHVU053, BSG Levočské vrchy SKCHVU051 und BSG Strážovské vrchy SKCHVU028);
- keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den zu seiner Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten getroffen hat, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013 und BSG Levočské vrchy SKCHVU051).
2. Die Slowakische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 5. Dezember 2020,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes und R. Lindenthal als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) und des Richters P. G. Xuereb,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass
- die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) nicht nachgekommen ist, dass sie Waldbewirtschaftungsprogramme und deren Änderungen, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterliegen;
- die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Verschlechterung der Habitate und Störungen mit erheblichen Auswirkungen in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten (BSG) zu vermeiden (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Chočské vrchy SKCHVU050, BSG Horná Orava SKCHVU008, BSG Volovské vrch...