Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln. Begriff ‚vorverpacktes Lebensmittel’. Unterrichtung und Schutz der Verbraucher. Ursprungs- oder Herkunftsort eines Lebensmittels. Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt. Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer des Honigs. Honig-Portionspackungen, die in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden. Portionspackungen, die einzeln verkauft oder in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgegeben werden. Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer dieses Honigs
Normenkette
Richtlinie 2000/13/EG Art. 1 Abs. 3 Buchst. b; Richtlinie 2000/13/EG Art. 2; Richtlinie 2000/13/EG Art. 3 Abs. 1 Nr. 8, Art. 13 Abs. 1, 4; Richtlinie 2001/110/EG Art. 2 Nr. 4
Beteiligte
Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG |
Tenor
Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass jede der Honig-Portionspackungen, die die Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers aufweisen und in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden, ein „vorverpacktes Lebensmittel” ist, wenn diese Gemeinschaftseinrichtungen diese Portionen einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2015, in dem Verfahren
Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG
gegen
Landeshauptstadt München,
Beteiligte:
Landesanwaltschaft Bayern,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter D. Å Šváby, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und M. Vilaras,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Kraus,
- der Landeshauptstadt München, vertreten durch S. Groth und K. Eichhorn als Bevollmächtigte,
- der Landesanwaltschaft Bayern, vertreten durch Oberlandesanwalt R. Käß,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, K. Herbout-Borczak und K. Skelly als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. April 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29) und von Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG und der Landeshauptstadt München (Deutschland) über die Verpflichtung, auf jeder der Portionspackungen Honig, die in Kartons verpackt sind, welche an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, das Ursprungsland des Honigs anzugeben, wenn diese Portionspackungen separat verkauft oder in fertig zusammengestellten Gerichten zu einem Pauschalpreis an den Endverbraucher abgegeben werden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2000/13
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 4 bis 6, 8, 14 und 15 der Richtlinie 2000/13 lauteten:
„(4) Mit dieser Richtlinie sollen die allgemeinen, horizontalen Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel festgesetzt werden, die in den Handel gebracht werden.
(5) Die spezifischen, vertikalen Regeln, die nur bestimmte Lebensmittel betreffen, müssen dagegen im Rahmen der Vorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt werden.
(6) Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unter...