Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Dienstleistungsverkehr. Direktversicherung (Lebensversicherung). Fondsgebundene (‚unit linked’) Lebensversicherungsverträge. Vorvertragliche Mitteilungspflicht. Informationen über die Art der bei fondsgebundenen (‚unit linked’) Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte. Anwendungsbereich. Umfang. Unlautere Geschäftspraktiken. Irreführende Unterlassung

 

Normenkette

Richtlinie 2002/83/EG Art. 36; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7; Richtlinie 2002/92/EG Art. 12 Abs. 3

 

Beteiligte

A

A

G. W

E. S

O

A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A

 

Tenor

1. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ist dahin auszulegen, dass die dort genannten Angaben dem Verbraucher mitzuteilen sind, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, diese Angaben dem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen mitzuteilen, das sie dem Verbraucher vor dessen Beitritt zu diesem Vertrag zusammen mit allen weiteren Einzelheiten zu übermitteln hat, die sich unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers als erforderlich erweisen.

2. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 ist dahin auszulegen, dass die Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die einem Verbraucher vor dessen Beitritt zu einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung mitzuteilen sind, die Angabe der wesentlichen Merkmale dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte enthalten muss. Diese Angabe

  • muss klare, genaue und verständliche Informationen über die wirtschaftliche und rechtliche Natur dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie über die damit verbundenen strukturellen Risiken enthalten und
  • muss weder zwingend vollständige Informationen über Art und Umfang aller mit der Anlage in diese zugrunde liegenden Vermögenswerte verbundenen Risiken noch dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent der Finanzinstrumente, aus denen sie bestehen, dem Versicherungsunternehmen gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates übermittelt hat.

3. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 ist dahin auszulegen, dass die in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen dem Verbraucher, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, nicht zwingend im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens mitzuteilen sind und dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, nach der es ausreicht, dass diese Informationen in diesem Vertrag aufgeführt sind, sofern er diesem Verbraucher rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann.

4. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 ist dahin auszulegen, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung der in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Vertrags über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt und somit dem diesem Vertrag beigetretenen Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsprämien verleiht, sofern die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung dieser Mitteilungspflicht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit dieses Rechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Verbraucher davon abhalten, es auszuüben.

5. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass die Unterlassung der Mitteilung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 genannten Informationen an den Verbraucher, der einem Vertrag ...

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