Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. Zugang zu Nachprüfungsverfahren. Frist für die Beantragung einer Nachprüfung. Berechnung. Nachprüfung einer Entscheidung über die Zulassung eines Bieters
Normenkette
Richtlinie 92/13/EWG Art. 1 Abs. 1, 3, Art. 2c
Beteiligte
Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA |
Strabag AG – Sucursala Bucureşti |
Swietelsky AG Linz – Sucursala Bucureşti |
Tenor
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Frist, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger eines Auftrags einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung der Vergabestelle, mit der im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wurde, stellen kann, in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Vergabeentscheidung beim Zuschlagsempfänger berechnet werden kann, auch wenn der Bieter zu diesem Zeitpunkt keinen oder noch keinen Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung gestellt hatte. Wurde dem Zuschlagsempfänger bei der Mitteilung oder Veröffentlichung dieser Entscheidung eine Zusammenfassung ihrer einschlägigen Gründe – wie die Informationen über die Modalitäten der Bewertung dieses Angebots – nicht gemäß Art. 2c dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht, ist diese Frist hingegen in Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung einer solchen Zusammenfassung an diesen Zuschlagsempfänger zu berechnen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 12. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2020, in dem Verfahren
Alstom Transport SA
gegen
Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA,
Strabag AG – Sucursala Bucureşti,
Swietelsky AG Linz – Sucursala Bucureşti
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Alstom Transport SA, vertreten durch O. Gavrilă, C. Ciolan und I. Nedelcu, Avocaţi,
- der Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA, vertreten durch I. Pintea,
- der Strabag AG – Sucursala Bucureşti, vertreten durch S. Neagu, A. Viespe, Ş. Dinu et L. Savin, Avocaţi,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils, P. Ondrůšek und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 2c der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. 1992, L 76, S. 14) in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/13).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Alstom Transport SA auf der einen sowie der Compania Naţională de Căi Ferate CFR SA (im Folgenden: CFR), der Strabag AG – Sucursala Bucureşti (im Folgenden: Strabag) und der Swietelsky AG Linz – Sucursala Bucureşti auf der anderen Seite über die Berechnung der Frist für die Beantragung einer Nachprüfung einer Entscheidung, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags erlassen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 der Richtlinie 92/13 sieht vor:
„(1) …
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243)] beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU [des Europäischen Parlament...