Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 2005/36/EG. Anerkennung von Berufsqualifikationen. Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht vollständig erlassen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 dieser Richtlinie verstoßen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 6. November 2008,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und M. Adam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und U. Lõhmus,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22, im Folgenden: Richtlinie) nicht vollständig erlassen bzw. der Kommission nicht vollständig mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 dieser Richtlinie verstoßen hat.
Rz. 2
Nach Art. 63 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis 20. Oktober 2007 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich darüber unterrichten.
Vorgerichtliches Verfahrens
Rz. 3
Da die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht über die von der Republik Österreich ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht unterrichtet worden war, leitete sie das in Art. 226 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein.
Rz. 4
Mit Mahnschreiben vom 26. November 2007 forderte die Kommission die Republik Österreich zur Stellungnahme auf. Diese teilte der Kommission mit Schreiben vom 28. Januar 2008 eine Liste von Rechtsakten mit, die zur Umsetzung der Richtlinie auf Bundes- und Länderebene zu erlassen waren.
Rz. 5
Da die Kommission die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats für unzureichend erachtete, forderte sie ihn mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Mai 2008 auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den behaupteten Verstoß zu beenden.
Rz. 6
Da die Kommission keine anderen Informationen erhielt, aufgrund deren sie annehmen konnte, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die österreichische Rechtsordnung endgültig ergriffen worden waren, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
Rz. 7
Die Republik Österreich bestreitet in ihrer Klagebeantwortungsschrift den ihr vorgeworfenen Verstoß nicht. Sie beschränkt sich darauf, dem Gerichtshof den Stand der Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen.
Rz. 8
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich, C-110/00, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 18. Juni 2009, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-417/08, Randnr. 6).
Rz. 9
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Republik Österreich bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in ihre Rechtsordnung nicht ergriffen hatte.
Rz. 10
Die von der Kommission erhobene Klage ist daher begründet.
Rz. 11
Daher ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht vollständig erlassen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 dieser Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
Rz. 12
Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen un...