Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Geltungsbereich. Verbot mittelbarer Diskriminierungen wegen des Alters oder des Geschlechts. Rechtfertigungsgründe. Nationale Rechtsvorschriften, die einen Abzug von den Pensionen, die von mehrheitlich vom Staat kontrollierten Unternehmen unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausbezahlt werden, sowie die Aufhebung der Indexierung der Höhe der Pensionen vorsehen. Anwendbarkeit. Diskriminierung wegen des Vermögens. Eingriff in die Vertragsfreiheit. Verletzung des Eigentumsrechts. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
Normenkette
Richtlinie 2000/78/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 16-17, 20-21, 47; Richtlinie 2006/54/EG
Beteiligte
Tenor
1. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in ihren Geltungsbereich fallen, nach denen zum einen ein Teil des Betrags der Betriebspension, zu dessen direkter Auszahlung an den ehemaligen Arbeitnehmer sich der Arbeitgeber durch eine Vereinbarung verpflichtet hat, vom Arbeitgeber an der Quelle einzubehalten ist, und zum anderen der vertraglich vereinbarten Indexierung der Höhe dieser Leistung die Wirkung genommen wird.
2. Art. 5 Buchst. c und Art. 7 Buchst. a Ziff. iii der Richtlinie 2006/54 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der den Bezugsberechtigten einer Pension, zu deren unmittelbaren Zahlung an sie ein staatlich kontrolliertes Unternehmen sich durch eine Vereinbarung verpflichtet hat und die bestimmte, mit dieser Regelung festgelegte Grenzen überschreitet, zum einen ein Betrag, der von dem Teil dieser Pension einbehalten wird, der eine dieser Grenzen überschreitet, und zum anderen der Vorteil einer vertraglich vereinbarten Indexierung dieser Pension vorenthalten werden, selbst wenn der Prozentsatz ehemaliger Arbeitnehmer, bei denen die Höhe der Betriebspension durch diese Regelung beeinträchtigt worden ist, bei den in deren Geltungsbereich fallenden ehemaligen Arbeitnehmern erheblich höher ist als bei den in diesen Geltungsbereich fallenden ehemaligen Arbeitnehmerinnen, sofern diese Folgen durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
3. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der den Bezugsberechtigten einer Pension, zu deren unmittelbaren Zahlung an sie ein staatlich kontrolliertes Unternehmen sich durch eine Vereinbarung verpflichtet hat und die bestimmte, mit dieser Regelung festgelegte Grenzen überschreitet, zum einen ein Betrag, der von dem Teil dieser Pension einbehalten wird, der eine dieser Grenzen überschreitet, und zum anderen der Vorteil einer vertraglich vereinbarten Indexierung dieser Pension vorenthalten werden, nicht allein aus dem Grund entgegensteht, dass diese Regelung nur Bezugsberechtigte betrifft, die bereits ein bestimmtes Alter überschritten haben.
4. Die Art. 16, 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der den Bezugsberechtigten einer Pension, zu deren unmittelbaren Zahlung an sie ein staatlich kontrolliertes Unternehmen sich durch eine Vereinbarung verpflichtet hat und die bestimmte, mit dieser Regelung festgelegte Grenzen überschreitet, zum einen ein Betrag, der von dem Teil dieser Pension einbehalten wird, der eine dieser Grenzen überschreitet, und zum anderen der Vorteil einer vertraglich vereinbarten Indexierung dieser Pension vorenthalten werden.
5. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat es unterlässt, in seiner Rechtsordnung einen eigenständigen Rechtsbehelf vorzusehen, der mit dem Hauptantrag darauf gerichtet ist, die Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen zur Umsetzung des Unionsrechts mit dem Unionsrecht zu prüfen, sofern die Möglichkeit einer entsprechenden inzidenten Prüfung besteht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Wiener Neustadt (Österreich) mit Entscheidung vom 11. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2019, in dem Verfahren
YS
gegen
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erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský, F. Biltgen (Berichter...