Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung 2000/764/EG. Nachweis und epidemiologische Überwachung von boviner spongiformer Enzephalopathie. Verordnung (EG) Nr. 2777/2000. Maßnahmen zur Marktstützung. Veterinärmaßnahmen. Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung eines Teils der Kosten für Tests. Richtlinie 85/73/EWG. Möglichkeit der Mitgliedstaaten, zur Finanzierung des nicht von der Gemeinschaft übernommenen Teils der Kosten einzelstaatliche Fleischbeschaugebühren oder Gebühren für die Bekämpfung von Tierseuchen zu erheben

 

Beteiligte

Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon

Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

 

Tenor

1. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2001 der Kommission vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass von dieser Bestimmung die Tests auf bovine spongiforme Enzephalopathie erfasst werden, die in den Niederlanden in den Monaten Mai und Juni 2001 für jegliches Fleisch von mehr als 30 Monate alten, für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern obligatorisch waren.

2. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 in der durch die Verordnung Nr. 111/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das durch diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auferlegte Verbot der Vermarktung von Fleisch von mehr als 30 Monate alten, nicht mit Negativbefund auf bovine spongiforme Enzephalopathie getesteten Rindern eine Veterinärmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, die in den Programmen zur Tilgung und Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie vorgesehen ist.

3. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 in der durch die Verordnung Nr. 111/2001 geänderten Fassung sowie die Art. 4 und 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einzelstaatliche Gebühren zur Finanzierung der Kosten für Tests auf bovine spongiforme Enzephalopathie zu erheben. Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Gebühren, die mit Tätigkeiten der Schlachtung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern zusammenhängen, müssen die für die Gemeinschaftsgebühren vorgesehenen Grundsätze beachtet werden, nach denen zum einen dieser Gesamtbetrag die entstandenen Kosten, die die Löhne und Sozialabgaben sowie die mit der Durchführung dieser Tests verbundenen Verwaltungskosten umfassen, nicht übersteigen darf und zum anderen die direkte oder indirekte Erstattung einer solchen Gebühr untersagt ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. September 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2007, in dem Verfahren

Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV, vertreten durch K. Defares und S. M. Goossens, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels, D. J. M. de Grave und M. de Mol als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und M. van Heezik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt (ABl. L 321, S. 47) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2001 der Kommission vom 19. Januar 2001 (ABl. L 19, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2777/2000), die Gültigkeit von Abs. 2 dieses Art. 2 sowie die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten u...

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