Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Amtliche Kontrollen von Futter- und Lebensmitteln. Finanzierung amtlicher Kontrollen. Allgemeine Besteuerung. Gebühren oder Kostenbeiträge. Lebensmittelgeschäften auferlegter Kostenbeitrag

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Art. 26-27

 

Beteiligte

Superfoz – Supermercados

Superfoz – Supermercados Lda

Fazenda Pública

 

Tenor

Die Art. 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nicht dem entgegenstehen, einen Kostenbeitrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen lediglich von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften zu erheben, ohne dass der Erlös dieses Beitrags speziell der Finanzierung amtlicher Kontrollen dient, für die diese Beitragspflichtigen ursächlich sind oder die ihnen zugutekommen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Verwaltungs- und Finanzgericht Coimbra, Portugal) mit Entscheidung vom 5. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2016, in dem Verfahren

Superfoz – Supermercados Lda

gegen

Fazenda Pública

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie des Richters C. Vajda und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Superfoz – Supermercados Lda, vertreten durch R. China Carvalheira, advogado,
  • [berichtigt durch Beschluss vom 14. September 2017] der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und A. Gameiro als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Nemecková, M. Afonso und K. Skelly als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. 2004, L 165, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 191, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. 2014, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 882/2004) sowie der Art. 107 und 108 AEUV und der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, des freien Wettbewerbs und der unternehmerischen Freiheit.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Superfoz – Supermercados Lda (im Folgenden: Superfoz) und der Fazenda Pública (Staatskasse, Portugal) wegen der Entrichtung eines Kostenbeitrags zur Finanzierung der Kosten der Durchführung amtlicher Kontrollen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und -gesundheit sowie Pflanzenschutz und -gesundheit.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Rz. 3

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 652/2014 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 178/2002) schafft die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots.

Rz. 4

Wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, soll diese Verordnung einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines tragfähigen wissenschaftlichen Fundaments und effiziente organisatorische Strukturen und Verfahren zur Untermauerung der Entscheidungsfindung in Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festlegen.

Verordnung Nr. 882/2004

Rz. 5

In den Erwägungsgründen 11 und 32 der Verordnung Nr. 882/2004 heißt es:

„(11) Die für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden sollten eine Reihe operationeller Kriterien erfüllen, damit ihre Unparteilichkeit und Effizienz gewährleistet ist. So sollten sie über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie über adäquate Einrichtungen und Ausrüstungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(32) Für die Durchführung amtlicher Kontr...

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