Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Gerichtsgebühren bei Einlegung eines Rechtsmittels im Sozialrecht. Durchführung des Rechts der Union. Fehlen. Anwendungsbereich des Unionsrechts. Unzuständigkeit des Gerichtshofs

 

Normenkette

Grundrechte Charta Art. 47

 

Beteiligte

Torralbo Marcos

Emiliano Torralbo Marcos

Fondo de Garantía Salarial

Korota SA

 

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Juzgado de lo Social n° 2 de Terrassa (Spanien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social n° 2 de Terrassa (Spanien) mit Entscheidung vom 3. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2013, in dem Verfahren

Emiliano Torralbo Marcos

gegen

Korota SA,

Fondo de Garantía Salarial

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral und H. Krämer als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Torralbo Marcos einerseits und der Korota SA (im Folgenden: Korota) sowie dem Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds, im Folgenden: Fogasa) andererseits über die Zahlung einer Abfindung, die Herrn Torralbo Marcos aufgrund seiner Entlassung durch Korota, die sich im Insolvenzverfahren befindet, zusteht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 36) bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.”

Rz. 4

Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde

  1. die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat; oder
  2. festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.”

Rz. 5

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.”

Spanisches Recht

Rz. 6

Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich”) der Ley 1/1996 de asistencia jurídica gratuita (Gesetz 1/1996 über die Prozesskostenhilfe) vom 10. Januar 1996 (BOE Nr. 11 vom 12. Januar 1996, S. 793, im Folgenden: Gesetz 1/1996) sieht vor:

„Im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen der Vorschriften dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Verträge und Übereinkommen, die von Spanien geschlossen worden sind, haben das Recht auf Kostenfreistellung durch Prozesskostenhilfe

d) in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit auch Arbeitnehmer und Sozialversicherte, sowohl zur gerichtlichen Verteidigung als auch zur Erhebung von Klagen zur Durchsetzung ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche in Insolvenzverfahren.”

Rz. 7

Art. 6 („Materiell-rechtlicher Inhalt des Rechts”) des Gesetzes 1/1996 lautet:

„Das Recht auf Prozesskostenhilfe umfasst folgende Leistungen:

(5) Befreiung von Gerichtsgebühren und Vorschüssen für die Einlegung von Rechtsmitteln”.

Rz. 8

Art. 1 („Geltungsbereich der Gebühr für die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch die Gerichte der Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit”) der Ley 10/2012 por la que se regulan determinadas tasas en el ámbito de...

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