Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I Allgemeine Vorschrift 2a
Beteiligte
X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane |
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam |
Tenor
1. Die Allgemeine Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006
ist dahin auszulegen, dass
Teile eines Satellitenempfängers, die dazu bestimmt sind, nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem vollständigen Gerät zusammengesetzt zu werden, in ein und demselben Container transportiert werden, für ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am selben Tag bei derselben Zollstelle vom selben Anmelder im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit zwei getrennten Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Eigentum von zwei verbundenen Unternehmen sind, als Satellitenempfänger, der im Sinne dieser Vorschrift zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird, anzusehen sind und daher unter ein und dieselbe Tarifposition fallen, soweit aufgrund objektiver Faktoren feststeht, dass diese Teile eine Einheit bilden und alle Bestandteile dieses Geräts umfassen.
2. Die Allgemeine Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1549/2006
ist dahin auszulegen, dass
sie auch dann anwendbar ist, wenn bestimmte der in Rede stehenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, andere hingegen in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 8. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2022, in dem Verfahren
X BV,
Beteiligter:
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der X BV, vertreten durch R. Andringa, Advocaat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Salyková und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der allgemeinen Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. 2006, L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X BV und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam (Inspektor der Steuer-/Zollverwaltung des Bezirks Rotterdam, Niederlande) (im Folgenden: Inspecteur) über die zolltarifliche Einreihung von Teilen von Satellitenempfängern.
Rechtlicher Rahmen
HS
Rz. 3
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die Erläuterungen zum HS werden in der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.
Rz. 4
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.
Rz. 5
Die Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung des HS sieht zum einen vor, dass jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen...