Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Markenrecht. Erschöpfung des Rechts aus der Marke. Kohlendioxid enthaltende Flaschen. Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat durch den Inhaber der Marke. Tätigkeit eines Wiederverkäufers, die in der Wiederbefüllung und Neuetikettierung der Flaschen besteht. Widerspruch des Inhabers der Marke. Berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb der mit der Marke versehenen Waren zu widersetzen
Normenkette
Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 15 Abs. 2; Richtlinie (EU) 2015/2436 Art. 15 Abs. 2
Beteiligte
Soda-Club und SodaStream International |
SodaStream International BV |
Tenor
Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
sind dahin auszulegen, dass
sich der Inhaber einer Marke, der in einem Mitgliedstaat Waren vertrieben hat, die mit dieser Marke versehen sind und mehrmals wiederverwendet und wiederbefüllt werden sollen, nach diesen Bestimmungen dem weiteren Vertrieb dieser Waren in diesem Mitgliedstaat durch einen Wiederverkäufer, der sie wiederbefüllt und das die ursprüngliche Marke aufweisende Etikett durch eine andere Etikettierung ersetzt hat, wobei aber auf diesen Waren die ursprüngliche Marke sichtbar bleibt, nicht widersetzen darf, sofern diese Neuetikettierung bei den Verbrauchern nicht den irrigen Eindruck hervorruft, dass zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Diese Gefahr einer Verwechslung ist anhand der Angaben auf der Ware und auf ihrer Neuetikettierung sowie anhand der Vertriebspraktiken des betreffenden Wirtschaftszweigs und des Bekanntheitsgrades dieser Praktiken bei den Verbrauchern umfassend zu beurteilen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland) mit Entscheidung vom 9. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2021, in dem Verfahren
Soda-Club (CO2) SA,
SodaStream International BV
gegen
MySoda Oy
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias, M. Ilešič (Berichterstatter), I. Jarukaitis und Z. Csehi,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Soda-Club (CO2) SA und der SodaStream International BV, vertreten durch J. Bonsdorf, H. Pohjola und B. Rapinoja, Asianajajat,
- der MySoda Oy, vertreten durch H.-M. Elo und E. Hodge, Asianajajat,
- der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen, A. Laine und H. Leppo als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, M. Huttunen und T. Sevón als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 2022
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 207/2009), von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) und von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Soda-Club (CO2) SA und der SodaStream International BV (im Folgenden zusammen: SodaStream) auf der einen und der MySoda Oy auf der anderen Seite wegen des Vorwurfs der Verletzung der Unionsmarken und nationalen Marken SODASTREAM und SODA-CLUB, deren Inhaberinnen die zuerst Genannten sind.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 207/2009
Rz. 3
Art. 13 („Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke”) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte:
„(1) Eine Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum [(EWR)] in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehr...