Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu den Dokumenten der Organe. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Dokumente eines Verfahrens zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses. Verordnungen (EWG) Nr. 4064/89 und (EG) Nr. 139/2004. Verweigerung des Zugangs. Ausnahmen zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, der geschäftlichen Interessen, der Rechtsberatung und des Entscheidungsprozesses der Organe. Pflicht des betroffenen Organs zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag angeführten Dokumente
Beteiligte
Tenor
1. Die Nrn. 2 bis 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05), werden aufgehoben.
2. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.
3. Die vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D (2005) 3286 der Kommission vom 7. April 2005, soweit durch die Entscheidung der Antrag der Éditions Odile Jacob SAS auf Zugang zu Dokumenten des Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses Nr. COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP abgelehnt wurde, wird abgewiesen.
4. Die Éditions Odile Jacob SAS trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Lagardère SCA im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
5. Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. August 2010,
Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders, O. Beynet und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und D. Hadrouš;ek als Bevollmächtigte,
Französische Republik, vertreten durch J. Gstalter als Bevollmächtigten,
Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,
andere Verfahrensbeteiligte:
Éditions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: O. Fréget und L. Eskenazi, avocats,
Klägerin im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Königreich Dänemark, vertreten durch S. Juul Jørgensen und C. Vang als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden, vertreten durch K. Petkovska als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
Lagardère SCA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und G. Arestis,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2011,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, II-2245, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung D (2005) 3286 der Kommission vom 7. April 2005 (im Folgenden: streitige Entscheidung), den Antrag der Éditions Odile Jacob SAS (im Folgenden: Odile Jacob) auf Zugang zu Dokumenten des Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses Nr. COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP abzulehnen, teilweise für nichtig erklärt wird.
Rz. 2
Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt Odile Jacob, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insoweit abgewiesen wird, als durch die Entscheidung der Zugang zu dem in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannten Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission vollständig verweigert wurde.
Rz. 3
Die vorliegende Rechtssache steht in Zusammenhang mit der Rechtssache C-551/10 P sowie den verbundenen Rechtssachen C-553/10 P und C-554/10 P, die das Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen zum Erwerb der Vermögenswerte aus dem Verlagsbereich, die Vivendi Universal Publishing SA (im Folgenden: VUP) in Europa besaß, betreffen.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 4
Art. 4 („Ausnahmeregelung”) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bestimmt:
„…
(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
- der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
- der Schutz von Gerichtsverfahren und der R...